Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Veräußerung erfolgten Mehrgebotes statt 
findet, bleibe es, rücksichrlich der Kosten, 
bei der Verfügung des Art. 2188. des 
Civilgesetzbuches. 
Art. 26. 
Das Versteigerungs-Hrotokoll soll den 
Befehl an den Schuldner, beziehungsweise 
dritten Besitzer, enthalten, den Besitz des 
versteigerten Gegenstandes selbst bei Ver- 
meidung der perfönlichen Haft zu räumen. 
Dieser Befehl ist vollziehbar und der 
betreffende Bezirksgerichts-Präsident harc 
dem Gesuche um Ernennung eines Gerichts- 
boten, nach Vorschrift des Art. 780. des 
Prozeßgesetzbuches, auf die Vorlage einer 
Ausfertigung des Versteigerungs-Protokol“ 
les zu willfahren. — 
Art. 27. 
Der Ansteigerer erlangt durch den 
Zuschlag nur diejenigen Rechte auf das 
Eigenthum der versteigerten Sache, welche 
dem Schuldner selbst zustanden. 
Art. 28. 
Das Versteigerungs, Protokoll und die 
übrigen Procedur= Akten blelben bei dem 
MNotar, durch welchen die Versteigerung 
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derselbe hat den Betheiligten und jedem 
Drinen auf Verlangen Ausfertigung oder 
Abschrift davon zu ertheilen. Zum Behufe 
der Registrirung hat der Notar innerhalb 
einer Frist von 20 Tagen das Versteige- 
rungs-Protokoll an das Rentamt seines 
Amtsbezirkes einzusenden. Es find von 
diesem Protokolle keine Redaktiensgebühren 
an die Staatskasse zu entrichten, und eben 
so wenig Registrirgebühren wegen der im 
Versteigerungs-Protokolle zu beurkundenden 
Beiheftung der Procedur-Akten. 
Art. 29. 
Wenn der dricte Besitzer der an ihn 
in Gemäßheit des Art. 2169. des Civil, 
Gesetzbuches ergangenen Aufforderung nicht 
Genüge leistet, so sind alle Formlichkeiten, 
welche das gegenwäártige Geseßtz nach Ab- 
lauf des dreißigtägigen Zahlbefehls gegen 
den Schuldner anordner, auch gegen den 
betreffenden dritten Besitzer gleichzeitig zu 
beobachten. 
Die dem letztern und seinen etwaigen 
Glubigern zu machenden Zustellungen ha- 
ben jedoch nur auszugsweise, soweit sie dabei 
betheilige sind, zu geschehen. 
Art. 30. 
Die Vorschriften der Arr. 1. 2. 3. 
vorgenommen worden ist, hinterlegt, und 4. ö. 8. Abs. 1., Art. 10. Abs. 1., Art-
	        
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