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Veräußerung erfolgten Mehrgebotes statt
findet, bleibe es, rücksichrlich der Kosten,
bei der Verfügung des Art. 2188. des
Civilgesetzbuches.
Art. 26.
Das Versteigerungs-Hrotokoll soll den
Befehl an den Schuldner, beziehungsweise
dritten Besitzer, enthalten, den Besitz des
versteigerten Gegenstandes selbst bei Ver-
meidung der perfönlichen Haft zu räumen.
Dieser Befehl ist vollziehbar und der
betreffende Bezirksgerichts-Präsident harc
dem Gesuche um Ernennung eines Gerichts-
boten, nach Vorschrift des Art. 780. des
Prozeßgesetzbuches, auf die Vorlage einer
Ausfertigung des Versteigerungs-Protokol“
les zu willfahren. —
Art. 27.
Der Ansteigerer erlangt durch den
Zuschlag nur diejenigen Rechte auf das
Eigenthum der versteigerten Sache, welche
dem Schuldner selbst zustanden.
Art. 28.
Das Versteigerungs, Protokoll und die
übrigen Procedur= Akten blelben bei dem
MNotar, durch welchen die Versteigerung
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derselbe hat den Betheiligten und jedem
Drinen auf Verlangen Ausfertigung oder
Abschrift davon zu ertheilen. Zum Behufe
der Registrirung hat der Notar innerhalb
einer Frist von 20 Tagen das Versteige-
rungs-Protokoll an das Rentamt seines
Amtsbezirkes einzusenden. Es find von
diesem Protokolle keine Redaktiensgebühren
an die Staatskasse zu entrichten, und eben
so wenig Registrirgebühren wegen der im
Versteigerungs-Protokolle zu beurkundenden
Beiheftung der Procedur-Akten.
Art. 29.
Wenn der dricte Besitzer der an ihn
in Gemäßheit des Art. 2169. des Civil,
Gesetzbuches ergangenen Aufforderung nicht
Genüge leistet, so sind alle Formlichkeiten,
welche das gegenwäártige Geseßtz nach Ab-
lauf des dreißigtägigen Zahlbefehls gegen
den Schuldner anordner, auch gegen den
betreffenden dritten Besitzer gleichzeitig zu
beobachten.
Die dem letztern und seinen etwaigen
Glubigern zu machenden Zustellungen ha-
ben jedoch nur auszugsweise, soweit sie dabei
betheilige sind, zu geschehen.
Art. 30.
Die Vorschriften der Arr. 1. 2. 3.
vorgenommen worden ist, hinterlegt, und 4. ö. 8. Abs. 1., Art. 10. Abs. 1., Art-