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11. Abs. 1., Art. 12. 15. Abs. 1. und 2.,
Art. 16. 17. Abs. 1. 2. und 3., Art. 18.
19. Abs. 1. 2. und 3., Art. 20. 21. 22.
Abs. 1 und 2, sind bei Strafe der Nichtig-
keit zu beobachten.
In den Fällen jedoch, wo sich die an-
gedrohten Nichtigkeiten auf die vorgeschrie-
bene Bezeichnung von Personen oder Sa-
chen oder auf die Verkündigung des Ver-
steigerungslocals beziehen, soll sie von den
Gerichten nicht beachtet werden, wenn die
mangelhafte oder unregelmäßige Bezeich=
nung keinen gegründeten Zweifel über die
Identität dieser Personen oder Sachen oder
des Locales veranlassen konnte. —
Art. 31.
Die Vertrags-Bestimmung, wodurch
einem Gläubiger die Befugniß eingeräumt
wird, zu seiner Befriedigung Grundstücke
des Schuldners, ohne Beobachtung der für
das Zwangsveräußerungs-Verfahren gesetz-
lich vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Fri,
sten zum Verkaufe zu bringen, ist nur dann
giltig, wenn mit der Forderung ein Reso-
lutionsrecht rüchsichtlich der betreffenden
Immobilien verbunden ist.
Zweiter Abschnitt.
Von den Streitigkeiten bei der Bwange-Ver-
äußerung unbeweglicher Güter.
Art. 32.
Jeder Incident-Prozeß, welcher bei einem
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Zwangsveräußerungs-Verfahren entsteht, soll
ohne Vorladung vor das Vermittlungsamt
in öffentlicher Sitzung des Bezirksgerichts
summarisch verhandelt und entschieden werden.
Als Incidentprozeß ist jeder Streic an-
zusehen, welcher nach geschehener Beschlag-
nahme eingeführt wird, und welcher das
Zwangsverdußerungs-Verfahren, oder die
darauf Bezug habenden Rechte der Bethei-
ligten zum Gegenstande hat.
Art. 33.
Jede Inecidentklage soll durch einen
von Anwalt zu Anwalt zugestellten moti-
virten Antrag mit der Aufforderung, an
einem bestimmten Sitzungstag zur Verhand=
lung zu erscheinen, anhängig gemachr wer-
den. Hat der Beklagre keinen Anwalt, so
ist die Klage durch eine gewöhnliche Vor-
ladung einzuführen, welche, wenn sse einen
Hypothekgláubiger betrifft, demselben in dem
in der Einschreibung erwählten Wohnsibe
zuzustellen ist.
Die Erscheinungefrist bei einer Inei-
dentklage wird auf 8 Tage festgesetze, un-
beschadet der gesetzlichen Abkürzung im Falle
besonderer Dringlichkeit.
Art. 34.
Die Berufung gegen die über Inei-
denrklagen erfolgten Urtheile ist nur inner-