Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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11. Abs. 1., Art. 12. 15. Abs. 1. und 2., 
Art. 16. 17. Abs. 1. 2. und 3., Art. 18. 
19. Abs. 1. 2. und 3., Art. 20. 21. 22. 
Abs. 1 und 2, sind bei Strafe der Nichtig- 
keit zu beobachten. 
In den Fällen jedoch, wo sich die an- 
gedrohten Nichtigkeiten auf die vorgeschrie- 
bene Bezeichnung von Personen oder Sa- 
chen oder auf die Verkündigung des Ver- 
steigerungslocals beziehen, soll sie von den 
Gerichten nicht beachtet werden, wenn die 
mangelhafte oder unregelmäßige Bezeich= 
nung keinen gegründeten Zweifel über die 
Identität dieser Personen oder Sachen oder 
des Locales veranlassen konnte. — 
Art. 31. 
Die Vertrags-Bestimmung, wodurch 
einem Gläubiger die Befugniß eingeräumt 
wird, zu seiner Befriedigung Grundstücke 
des Schuldners, ohne Beobachtung der für 
das Zwangsveräußerungs-Verfahren gesetz- 
lich vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Fri, 
sten zum Verkaufe zu bringen, ist nur dann 
giltig, wenn mit der Forderung ein Reso- 
lutionsrecht rüchsichtlich der betreffenden 
Immobilien verbunden ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Streitigkeiten bei der Bwange-Ver- 
äußerung unbeweglicher Güter. 
Art. 32. 
Jeder Incident-Prozeß, welcher bei einem 
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Zwangsveräußerungs-Verfahren entsteht, soll 
ohne Vorladung vor das Vermittlungsamt 
in öffentlicher Sitzung des Bezirksgerichts 
summarisch verhandelt und entschieden werden. 
Als Incidentprozeß ist jeder Streic an- 
zusehen, welcher nach geschehener Beschlag- 
nahme eingeführt wird, und welcher das 
Zwangsverdußerungs-Verfahren, oder die 
darauf Bezug habenden Rechte der Bethei- 
ligten zum Gegenstande hat. 
Art. 33. 
Jede Inecidentklage soll durch einen 
von Anwalt zu Anwalt zugestellten moti- 
virten Antrag mit der Aufforderung, an 
einem bestimmten Sitzungstag zur Verhand= 
lung zu erscheinen, anhängig gemachr wer- 
den. Hat der Beklagre keinen Anwalt, so 
ist die Klage durch eine gewöhnliche Vor- 
ladung einzuführen, welche, wenn sse einen 
Hypothekgláubiger betrifft, demselben in dem 
in der Einschreibung erwählten Wohnsibe 
zuzustellen ist. 
Die Erscheinungefrist bei einer Inei- 
dentklage wird auf 8 Tage festgesetze, un- 
beschadet der gesetzlichen Abkürzung im Falle 
besonderer Dringlichkeit. 
Art. 34. 
Die Berufung gegen die über Inei- 
denrklagen erfolgten Urtheile ist nur inner-
	        
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