Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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liche Werth nicht mehr als fuͤnfzig Gul- 
den beträgt. 
Art. 71. 
Die Versteigerung stehender oder hängen- 
der Früchte soll bekannt gemacht werden: 
1) in allen Gemeinden, auf deren Ge- 
markung dieselben stehen; 
falls auf einer Gemarkung mehr als 
ein Tagwerk Tabak, Krapp, Kohl, 
Reps, Hopfen oder Tranben, oder 
mehr als vier Tagwerk sonstiger 
Früchte in Beschlag genommen wor- 
den sind, außerdem noch wenigstens 
in zwel anderen Gemeinden. 
Im Uebrigen sind hiebel die Vor- 
schristen der Art. 70. und 71. zu beobachten. 
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Art. 75. 
Die Bekannmachungen sollen ent- 
halten: 
1) Ort, Tag und Stunde der Verstei- 
gerung; 
2) eine summarische Bezeichnung der 
Gegenstaͤnde unter naͤherer Angabe 
der werthvolleren; 
3) bei stehenden oder hängenden Früch- 
ten die Bezeichnung des Schuldners, 
der Güter, ihres beildufigen Flächen- 
inhaltes und der Fruchtarten. 
Art. 76. 
Der Gerichesbote hat die geschehene 
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Bekanntmachung in dem Versteigerungs- 
Protokolle anzuführen, die Bescheinigungen 
darüber sind stempel: und registrirungsfrei, 
und sollen dem Drotokolle angeheftet wer- 
den. 
Art. 77. 
Kleinodien dürfen unter dem Tarwerthe, 
und Gold= und Silbergeräthe unter ihrem 
inneren Werthe nicht zugeschlagen werden. 
Art. 78. 
Die zu dem persönlichen Lebensunter- 
halte des Schuldners und seiner Familie 
auf einen Monat erforderlichen Kartoffeln 
oder Brodfrüchte dürfen nicht in Beschlag 
genommen werden. 
Art. 79. 
Wenn die Forderung, für welche die 
Vollziehung stattfindet, in Haupt= und 
Nebensachen nicht mehr als fünfzig Gulden 
beträgt, so sind der Zustellungsakt der Schuld- 
urkunde und sämmtliche Akte des Erecutions- 
Verfahrens bis zu dem Versteigerungs= 
Protokolle einschlüßig stempelfrei, und für 
eine fire Gebühr von sieben Kreuzern zu 
registriren. 
Dasselbe gilt für die Forderungen 
des Scaatsdrars ohne Unterschied des Be- 
trages.
	        
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