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liche Werth nicht mehr als fuͤnfzig Gul-
den beträgt.
Art. 71.
Die Versteigerung stehender oder hängen-
der Früchte soll bekannt gemacht werden:
1) in allen Gemeinden, auf deren Ge-
markung dieselben stehen;
falls auf einer Gemarkung mehr als
ein Tagwerk Tabak, Krapp, Kohl,
Reps, Hopfen oder Tranben, oder
mehr als vier Tagwerk sonstiger
Früchte in Beschlag genommen wor-
den sind, außerdem noch wenigstens
in zwel anderen Gemeinden.
Im Uebrigen sind hiebel die Vor-
schristen der Art. 70. und 71. zu beobachten.
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Art. 75.
Die Bekannmachungen sollen ent-
halten:
1) Ort, Tag und Stunde der Verstei-
gerung;
2) eine summarische Bezeichnung der
Gegenstaͤnde unter naͤherer Angabe
der werthvolleren;
3) bei stehenden oder hängenden Früch-
ten die Bezeichnung des Schuldners,
der Güter, ihres beildufigen Flächen-
inhaltes und der Fruchtarten.
Art. 76.
Der Gerichesbote hat die geschehene
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Bekanntmachung in dem Versteigerungs-
Protokolle anzuführen, die Bescheinigungen
darüber sind stempel: und registrirungsfrei,
und sollen dem Drotokolle angeheftet wer-
den.
Art. 77.
Kleinodien dürfen unter dem Tarwerthe,
und Gold= und Silbergeräthe unter ihrem
inneren Werthe nicht zugeschlagen werden.
Art. 78.
Die zu dem persönlichen Lebensunter-
halte des Schuldners und seiner Familie
auf einen Monat erforderlichen Kartoffeln
oder Brodfrüchte dürfen nicht in Beschlag
genommen werden.
Art. 79.
Wenn die Forderung, für welche die
Vollziehung stattfindet, in Haupt= und
Nebensachen nicht mehr als fünfzig Gulden
beträgt, so sind der Zustellungsakt der Schuld-
urkunde und sämmtliche Akte des Erecutions-
Verfahrens bis zu dem Versteigerungs=
Protokolle einschlüßig stempelfrei, und für
eine fire Gebühr von sieben Kreuzern zu
registriren.
Dasselbe gilt für die Forderungen
des Scaatsdrars ohne Unterschied des Be-
trages.