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Art. 304.
Was in den vorerwähnten Artikeln in
Ansehung des Schwurgerichtshofes und des
Prästdenten desselben vorgeschrieben ist, wird
auf den zur Aburtheilung niedergesetzten
kreis= und stadegerichtlichen Senat und den
Senatsvorstand analog angewendet.
Nrt. 305.
Wenn in dem Beschlusse auf Ver-
weisung einer Strafsache in die böffentliche
Sitzung des Kreis= und Stadtgerichtes die
That als ein Verbrechen bezeichnet ist, so
wird dem Beschuldigten eine Abschrift des
Beschlusses zugestellt, wobei er auf das ihm
zustehende Rechtomittel aufmerksam zu ma-
chen ist.
Betrifft der Beschluß einen Verhaf-
teten, welcher sich nicht im Gefängnisse des
Kreis= und Stadtgerichts befindet, so wird
vorher die Ablieferung desselben in das
kreis= und stadtgerichtliche Gefängniß veran-
laßt.
Art. 306.
Wenn der Beschluß auf Verweisung
der Sache in die öffentliche Sitzung nicht
durch ein Rechtemittel angefochten wird,
oder nach erfolgter Anfechtung und darüber
ergangener Entscheidung ein weiteres Rechts-
mittel nicht zulässig ist, so wird der Be-
schuldigte auf einen von dem Vorstande
des Kreis= und Stadegerichts für die Ver-
handlung zu bestimmenden Tag vorgeladen.
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Art. 307.
Ist in dem Verweisungsbeschlusse die
That als ein Vergehen bezeichner, so wird
dem Beschuldigten die Abschrift des Be-
schlusses zugleich mit der Ladung (Art. 306.)
zugestellt.
Art 308.
Die Zustellung der badung geschieht
durch den Gerichtsbiener, welcher hiebei
dem verhafieten Beschuldigten zu eröffnen
hat, daß er zu der Verhandlung werde vor-
geführt werden.
Befindet sich der Beschuldigte auf freiem
Fuße, so ist die Zustellung an denselben in Per-
son oder in seiner Abwesenheit an die in
seiner Wohnung befindlichen Diener oder
erwachsenen Familienglieder zu bewerkstel
ligen.
Wenn in der Wohnung des Beschul-
digten Niemand zu finden ist, oder der Be-
schuldigte keinen bestimmten Wohnort im
Königreiche hac, so ist die Ladung im er-
sten Falle dem Gemeindevorstande seines
Wohnortee, im zweiten Falle dem Gemein-
devorstande seines letzten Aufenthaltsortes
zuzustellen.
Der Gemeindevorstand hat die ihm
übergebene Auefertigung so schnell als es
geschehen kann an den Beschuldigten ge-
langen zu lassen.
Die an eine der vorgenannten Perso-
nen geschehene Zustellung hat die nämlsche
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