Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 304. 
Was in den vorerwähnten Artikeln in 
Ansehung des Schwurgerichtshofes und des 
Prästdenten desselben vorgeschrieben ist, wird 
auf den zur Aburtheilung niedergesetzten 
kreis= und stadegerichtlichen Senat und den 
Senatsvorstand analog angewendet. 
Nrt. 305. 
Wenn in dem Beschlusse auf Ver- 
weisung einer Strafsache in die böffentliche 
Sitzung des Kreis= und Stadtgerichtes die 
That als ein Verbrechen bezeichnet ist, so 
wird dem Beschuldigten eine Abschrift des 
Beschlusses zugestellt, wobei er auf das ihm 
zustehende Rechtomittel aufmerksam zu ma- 
chen ist. 
Betrifft der Beschluß einen Verhaf- 
teten, welcher sich nicht im Gefängnisse des 
Kreis= und Stadtgerichts befindet, so wird 
vorher die Ablieferung desselben in das 
kreis= und stadtgerichtliche Gefängniß veran- 
laßt. 
Art. 306. 
Wenn der Beschluß auf Verweisung 
der Sache in die öffentliche Sitzung nicht 
durch ein Rechtemittel angefochten wird, 
oder nach erfolgter Anfechtung und darüber 
ergangener Entscheidung ein weiteres Rechts- 
mittel nicht zulässig ist, so wird der Be- 
schuldigte auf einen von dem Vorstande 
des Kreis= und Stadegerichts für die Ver- 
handlung zu bestimmenden Tag vorgeladen. 
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Art. 307. 
Ist in dem Verweisungsbeschlusse die 
That als ein Vergehen bezeichner, so wird 
dem Beschuldigten die Abschrift des Be- 
schlusses zugleich mit der Ladung (Art. 306.) 
zugestellt. 
Art 308. 
Die Zustellung der badung geschieht 
durch den Gerichtsbiener, welcher hiebei 
dem verhafieten Beschuldigten zu eröffnen 
hat, daß er zu der Verhandlung werde vor- 
geführt werden. 
Befindet sich der Beschuldigte auf freiem 
Fuße, so ist die Zustellung an denselben in Per- 
son oder in seiner Abwesenheit an die in 
seiner Wohnung befindlichen Diener oder 
erwachsenen Familienglieder zu bewerkstel 
ligen. 
Wenn in der Wohnung des Beschul- 
digten Niemand zu finden ist, oder der Be- 
schuldigte keinen bestimmten Wohnort im 
Königreiche hac, so ist die Ladung im er- 
sten Falle dem Gemeindevorstande seines 
Wohnortee, im zweiten Falle dem Gemein- 
devorstande seines letzten Aufenthaltsortes 
zuzustellen. 
Der Gemeindevorstand hat die ihm 
übergebene Auefertigung so schnell als es 
geschehen kann an den Beschuldigten ge- 
langen zu lassen. 
Die an eine der vorgenannten Perso- 
nen geschehene Zustellung hat die nämlsche 
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