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den Antrag auf Anwendung des Gesetzes
zu verbinden.
Art. 317.
Der Protokollführer des kreis= und
stadtgerichtlichen. Senates hat die Namen
der vernommenen Zeugen, ihre Beeidigung
und etwatge Abweichungen, Zusäße oder
Veränderungen bezüglich der von ihnen
in der Voruntersuchung gemachten Aussagen,
sowie die wesentlichen Punkte der Erklä-
rung des Beschuldigten vorzumerken.
Werden die Zeugen in der Sibung
zum ersten Male vernommen, so ist nebst
Vor= und Zunamen, Alter, Stand und
Wohnort derselben, auch der wesentliche
Inhalt ihrer Aussagen in die Vormer-
kung aufzunehmen.
Der Scaatsanwalt und der Beschul-
digte können den Senatsvorstand ersuchen,
dergleichen Vormerkungen machen zu lassen.
Art. 318.
Der Senatsvorstand har die Richtig-
keit der Vormerkungen durch seine Unter-
schrift zu bekräftigen.
Wenn die Berufung ergriffen oder
gegen ein im Ungehorsamsverfahren erlassenes
Urtheil Einspruch erhoben wird, so ist eine
Reinschrift der Vormerkungen den Akten
beizulegen-
Art. 319.
Ergibt sich am Schlusse der Verhand-
lung, daß die Sache nicht gehörig aufge-
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klärt ist, so kann die Aburtheilung ausge-
setze, und zu weiterer Aufklärung entweder
die Vernehmung anderer Zeugen oder Sach-
verständiger in einer späteren Sitzung ver-
fügt oder die Sache an den Untersuchungs=
richter zurückverwiesen werden.
Im ersten Falle kann nach Umständen
das Wiedererscheinen der bereits vernom-
menen Zeugen und Sachverständigen ange-
ordnet werden.
Außerdem wird das Urtheil sogleich
oder längstens binnen acht Tagen gefüäll
und verkündigt.
Art. 320.
Ueberzeugt sich das Gericht, daß die
in dem Verweisungsbeschlusse als ein Ver-
brechen bezeichnete That blos ein Vergehen
oder eine Polizeiübertretung sei, so stehr
dieser Umstand der sofortigen Aburtheilung
nicht entgegen.
Art. 321.
Ergeben sich bei der Verhandlung
Umstände, zufolge welcher sich die That zur
Aburtheilung durch das Schwurgericht eigner,
so ist die Sache eneweder an das Appella-
tionsgericht oder, wenn noch weitere
Erhebungen erforderlich scheinen, an den
Untersuchungsrichter zu verweisen.
Zugleich wird geeigneren Falles dit
Verhaftung des Beschuldigten angeordner.
Art. 322.
Wenn bei der Berathung sich heraus-
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