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nicht in der öffentlichen Sitzung erscheint,
se ist unter Aussetzung der Verhandlung
ein Verhaftsbefehl und, wenn dieser ohne
Erfolg grölleben ist, eine Edictalladung zu
"erlassen.
Art. 343.
Die Edicealladung muß enthalten:
1) Vor- und Zunamen, Alter, Gebnres-
und Wohnort, Stand und Gewerbe
des Beschuldigten, soweit dieses Alles
bekannt ist;
23) die Bezeichmung des Verbrechens mir
Augabe der Zeit und des Ortes der
Begehung, sowie des Namens des
Beschaͤdigten;
3) die Aufforderung an den Beschuldig-
ten, binnen dreißig Tagen bei dem
Kreis und Stadtgerichte zu erschei-
nen, und sich wegen des ihm ange-
schuldigten Verbrechens zu verantwor-
ken, widrigenfalls die Aburtheilung in
seiner Abwesenheit erfolgen werde.
Hiebei kommen die Vorschriften der
Art. 279. und 280. in analoge Anwendung.
Act. 344.
Wenn der Beschuldigte in der vor-
gesehtren Frist zur Haft gebracht wird oder
sich vor dem Kreis= und Stadtgerichte stellr,
so wird zur Verhandlung der Sache nach
den Vorschriften des gewöhnlichen Verfah-
rens geschritten.
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Art. 345.
Ist dagegen die dem Beschuldigten
vorgesetzte Frist feuchtlos abgelaufen, so
wicd die Verhandlung in Abwesenheit des
Beschuldigtren gepflogen, und nach Anhs-
rung der Anträge des Staatsanwaltes und
des etwa für den Beschuldigten aufgetre-
tenen Vercheidigers das Urtheil erlassen.
Art. 346.
Wird der Beschuldigte verurtheilt, so
ist das Urtheil an denselben Orten und
auf dieselbe Art wie die Edictalladung oͤf-
fentlich bekannt zu machen.
Ein freisprechendes Urtheil wird bloß
in der oͤffentlichen Sitzung verkuͤndet und
geht, wenn der Staatsanwalt nicht die Be-
rufung dagegen einlegt, in Rechtskraft uͤber.
Art. 347.
Der Verurtheilte hat das Recht, ge-
gen das Urtheil Einspruch zu erheben.
Dieser Ehispruch ist binnen dreißig
Tagen, von dem Tage der öffentlichen An-
heftung des Urtheiles an gerechnet, auf der
Canzlei des Kreis= und Stadtgerichts an-
zumelden.
Ist das Urtheil an verschiedenen Orten
angeheftet worden, so entscheidet der Tag
der zuletzt geschehenen Anheftung.
Art. 348.
Nach Ablauf der im Art. 347. be-
stimmten Frist geht das Urtheil in Rechts-
kraft über.