Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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nicht in der öffentlichen Sitzung erscheint, 
se ist unter Aussetzung der Verhandlung 
ein Verhaftsbefehl und, wenn dieser ohne 
Erfolg grölleben ist, eine Edictalladung zu 
"erlassen. 
Art. 343. 
Die Edicealladung muß enthalten: 
1) Vor- und Zunamen, Alter, Gebnres- 
und Wohnort, Stand und Gewerbe 
des Beschuldigten, soweit dieses Alles 
bekannt ist; 
23) die Bezeichmung des Verbrechens mir 
Augabe der Zeit und des Ortes der 
Begehung, sowie des Namens des 
Beschaͤdigten; 
3) die Aufforderung an den Beschuldig- 
ten, binnen dreißig Tagen bei dem 
Kreis und Stadtgerichte zu erschei- 
nen, und sich wegen des ihm ange- 
schuldigten Verbrechens zu verantwor- 
ken, widrigenfalls die Aburtheilung in 
seiner Abwesenheit erfolgen werde. 
Hiebei kommen die Vorschriften der 
Art. 279. und 280. in analoge Anwendung. 
Act. 344. 
Wenn der Beschuldigte in der vor- 
gesehtren Frist zur Haft gebracht wird oder 
sich vor dem Kreis= und Stadtgerichte stellr, 
so wird zur Verhandlung der Sache nach 
den Vorschriften des gewöhnlichen Verfah- 
rens geschritten. 
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Art. 345. 
Ist dagegen die dem Beschuldigten 
vorgesetzte Frist feuchtlos abgelaufen, so 
wicd die Verhandlung in Abwesenheit des 
Beschuldigtren gepflogen, und nach Anhs- 
rung der Anträge des Staatsanwaltes und 
des etwa für den Beschuldigten aufgetre- 
tenen Vercheidigers das Urtheil erlassen. 
Art. 346. 
Wird der Beschuldigte verurtheilt, so 
ist das Urtheil an denselben Orten und 
auf dieselbe Art wie die Edictalladung oͤf- 
fentlich bekannt zu machen. 
Ein freisprechendes Urtheil wird bloß 
in der oͤffentlichen Sitzung verkuͤndet und 
geht, wenn der Staatsanwalt nicht die Be- 
rufung dagegen einlegt, in Rechtskraft uͤber. 
Art. 347. 
Der Verurtheilte hat das Recht, ge- 
gen das Urtheil Einspruch zu erheben. 
Dieser Ehispruch ist binnen dreißig 
Tagen, von dem Tage der öffentlichen An- 
heftung des Urtheiles an gerechnet, auf der 
Canzlei des Kreis= und Stadtgerichts an- 
zumelden. 
Ist das Urtheil an verschiedenen Orten 
angeheftet worden, so entscheidet der Tag 
der zuletzt geschehenen Anheftung. 
Art. 348. 
Nach Ablauf der im Art. 347. be- 
stimmten Frist geht das Urtheil in Rechts- 
kraft über.
	        
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