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Artikel III.
Dieses Anlehen ist auf die grund-,
zins-, zehent= und lehenherrlichen Gefälle des
Staates versichert, und wird aus diesen Ge-
sällen alljährlich verzinset.
Bei den an den Sctaat für die Ab-
lösung dieser Gefälle zu zahlenden Summen
sind diese neuen Staats-Schuldscheine nach
dem Nennwerthe bis zur Hälfte des Ab-
lösungs-Betrages, wenn derselbe 40 fl. er-
reicht oder übersteigt, anzunehmen.
Erreicht der Ablösungs-Betrag 400 fl.,
so kann ein Viertel auch in älteren 3½
procentigen Staats Schuldscheinen nach dem
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Nennwerthe erlegt werden. Die eine Haͤlfte
ist jedoch immer baar zu entrichten.
Artikel IV.
Sollte in den Jahren 184¾/9 und
184%0 auf die im Art. III. bezeichnete
Weise die vollständige Einlösung dieses An-
lehens von 7,000,O00 fl. nicht bewerkstellige
seyn, so ist der verbleibende Rest in den
Jahren 185054 und 185152 im Wege der
Verloofung zu tilgen.
Artikel V.
Der Staateminister der Finanzen ist
mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Ge-
selzes beauftragt.
Gegeben Muͤnchen, den 12. Mai 1848.
Max.
v. Peisler. v. Thon-Mittmer. Heint. lerchenfeld. Weiehaupt. Graf v. Pray.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsraths,
Rath Seb. v. Kobell.