Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

401 —. 
Die Berufung an das Oberappella= 
tionsgericht ist zulässig, wenn die Be- 
schwerdesumme wenigstens 400 Gulden be- 
trägt oder die Entfernung des Verurtheilten 
von dem Betriebe des Gewerbes, die Ent- 
ziehung des Rechtes, Malz zu brechen oder 
die Zerstbrung einer Malzmühle in Frage 
steht. 
Die Berufungefeist beträge 30 Tage, 
von dem Tage der Ersffnung des ange- 
fechtenen Urtheils an gerechnet. 
Art. 7. 
Verstehende Bestimmungen kommen 
bei den Defraudatienen der den Gemeinden 
zustehenden Aufschlagsgefille in analoge An- 
wendung. 
402 
In Ansehung der letzteren stehen den 
Gemeindebehörden die nämlichen Befugnisse 
zu, welche in den Artikeln 5. und 6. den 
Krelsfiscalaten bezuͤglich der Malzaufschlags- 
defraudatienen eingerdumt sind. 
Art. 8. 
Das gegenwärtige Gesetz wird auf 
alle Aufschlagodefraudationen angewender, 
welche an dem Tage der Verkündung des- 
selben noch nicht rechtskräftig abgeurt heilt 
sind. 
Die Staateminister der Jusiiz, des 
Innern und der Finanzen sind mit dem Voll- 
luge des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Roymphenburg, den 10. Rovember 1848. 
Maximilian. 
v. Thon-Ditlmer. Heintz. Lerchenfeld. Weiohaupt. Graf v. Dray. v Strauß, Staats rath. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Rath Sebastiau v. Kobell. 
30
	        
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