Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Köpiglich allerhöchste Erklärung auf die 
von den Stänyden bei diesem Gesetze ange- 
brachten Wünsche: 
1) wegen Bemerkung des Zinsenbetrages. 
auf, der Rückseite der neu zu creirenden 
Staats-Schuldscheine; 
2) wegen Unterstützung der Industrie aller 
Kreise und der kleinen Gewerbtreibenden. 
S. 44. s. 6. 
Anträge. Siehe „Wünsche, Anträge 
und Vorschläge.“ 
Appellattonsgerichte in den Klreisen 
S. 141. Art. 11. 
Königlich allerhöchste Erklärung im 
Landtags-Abschiede auf den ständischen Wunsch 
wegen Ermächtigung der Archive zur schrift- 
lichen Mittheilung der den Vasallen zum 
Nachweise des Lehen = Auftrages nöthigen 
Urkunden. S. 49—50. s. 12. 
als Berufungs-Instanzen. 
Asstsen. Slehe „Schwurgerichte.“ 
Aufsschlags-Defsraudationen Gesetzliche 
Ermächtigung, die Judicatur derselben den 
ordentlichen unmittelbaren Gerichten zu über- 
weisen. S. 38. Art. 7. 
GEeseh, die lelntersachung u. Aburtheilung der 
betr. S. 392 —40 . 
9 der Ausschlags-Behörden 
bei Entdeckung einer Defraudation; Vorunter- 
suchung in eilenden Fällen zur Erforschung 
des Thatbestandes. S. 389—399. Art. 1. 
— Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
zur Untersuchung und Bestrasung der Auf- 
schlags-Defraudationen. S. 399. Art. 2.— 
Untersuchung nach den für Polizei. Strassachen 
geltenden Bestimmungen; Beeidigung von 
Zeugen 2c. nach den gesetzlichen Vorschriften 
üÜber das Strafverfahren. S. 399 — 400. 
Art. 3. Welchen Gerichten die Fällung des 
Urtheils zusteht; öffentliches und mündliches 
Verfahren. S. 400. Art. 4. Was von den 
  
Ausschüsse. 
Behr, 
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Gerlchten in Bezug auf die Kreis, Fiscalake 
zu beobachten ist; Befugniß der letzteren zur 
Tcten-Einsicht u. Erinnerungs, Abgabe. S. 400. 
Art. 5. Berufungsrecht an die Appellations-= 
gerichte; Berufungsrecht an das Oberappella- 
tionsgericht; Berufungssumme u. Berufungsfrist. 
S. 400—40 1. Art. 6. Analoge Anwendung 
der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die 
Defraudationen der den Gemeinden zu- 
stehenden Ausschlags-Gefälle. S. 401—402. 
Art. 7. Eintritt der Wirksamkeit des Ge- 
setzes. S. 402. Art. 8. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Abschied für die ständischen Aus- 
schüsse. S. 229. #. 6. 
Wahl von ständischen Aus- 
schüssen zur Berathung der neuen Gesetzge- 
bung. S. 19. Art. 2 Wahl des Vorstandes 
derselben. S. 19. Art. 3. Vorschriften über 
Form der Berathung und. Geschäfts-Be- 
handlung dieser Ausschüsse. S. 19 — 22. 
Art. 4—9. 
Wahl von ständischen Ausschüssen zur 
Prüfung der Gesetz Entwürse in Bezug auf 
die Einführung eines mündlich-öffentlichen 
Strasverfahrens mit Schwurgerichten in den 
Landestheilen diesseits des Rheins. S. 36. 
Art. 4. und 5 
Abschied für die Letzteren vom 10. No- 
rember 1848. S. 225—3230. 
Banken sind von der Kapttalsteuer rückslchtlich 
ihrer Kapitalien zum Geschäfts-Betriebe srei. 
S. 171. Art. III. 
Bayerische Gesetze. Einführung derselben in 
den von Vöhmen 1847 erworbenen Gebiets- 
theilen. S. 185—190. 
ehemaliger Bürgermeister. Königlich 
allerhöchste Erklärung aus den von den Ständen 
bei dem Geseze über die Amnestirung ange-
	        
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