Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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der Verfassungs-Uekunde vorgeschriebenen 
Formen, beschlossen und verordnen: 
Artikel 1. 
Durch unverzüglich zu entwerfende Ge- 
setze sollen diejenigen Abänderungen des 
Serafgesetzbuches vom Jahre 1813 und an- 
derer Strafbestimmungen und der bestehen- 
den Gerichts-Organisation getroffen werden, 
welche nothwendig sind, um in den Landes- 
theilen diesseits des Rheins ein mündlich- 
öffentliches Strafverfahren mit Schwurge- 
richten einzuführen. 
Diese Gesetze sollen jedoch nur bis zur 
Einführung der neuen allgemeinen Straf- 
Gesetzgebung wirksam seyn, und der Revision 
der künftigen Ständeversammlung unter- 
stellt werden. 
Artikel 2. 
Durch diese Gesetze soll die Mündlich= 
keit und Oeffentlichkeit der Verhandlung, 
mit Ausschluß jeder gesetzlichen Beweistheo- 
rie, bei allen Verbrechens= und Vergehens- 
Fällen eingeführt werden, und eine Be- 
schränkung der Oeffentlichkeit darf nur dann 
stattfinden, wenn das Gericht dafürhält, 
daß durch die Verhandlung Aergerniß oder 
Verletzung des Schamgefühls entstehen werde. 
Artikel 3. 
Den Schwurgerichten werden durch 
diese Gesetze einstweilen die mit Todes, 
Ketten= oder Zuchthaus-Strafe bedrohten 
Verbrechen, desgleichen die durch Mißbrauch 
der Presse verübten Verbrechen und Ver- 
gehen zugewiesen werden. 
Alle übrigen Verbrechen und Vergehen 
werden in erster Instanz von Bezirksge, 
richten, wozu vorldusig die Kreis= und Stadt- 
gerichte zu bestimmen, und nöthigenfalls ei- 
nige neu zu errichten sind, in zweiter In- 
stanz von den Appellarionegerichten abge- 
urtheilt. 
Artikel 4. 
Zur Pruͤfung der im Artikel 1. bezeich- 
neten Gesetz-Entwürfe sollen besondere Aus- 
schüsse nach der Vorschrift der Artikel 2. bis 
5. des Gesetzes über die Behandlung neuer 
Gesetzbücher gewählt werden. 
Die Vorträge, Berathungs= und Ab- 
stimmungs-Prorokolle dieser Ausschüsse sind 
gleich den landständischen Verhandlungen durch 
den Druck zu veröffentlichen. 
Artikel 5. 
Die Ausschüsse erhalten von der Stände- 
Versammlung die Vollmacht, in ihrem Na- 
men die nach Tit. VII. F. 2. der Verfas- 
sungs-Urkunde erforderliche Zustimmung zu 
den zu erlassenden Gesetzen zu ertheilen. Sie 
treten zu dem Ende nach dem Schlusse der 
Seadnde-Versammlung in Thätigkeir, sind 
jedoch nicht befuge, andere Verhandlungen 
vorzunehmen.
	        
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