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selben unter Anlage der dazu gehörigen Ak-
ten an das Schtedsgericht zu übersenden.
Die Berufungsfrist läufe vom Tage
der Eröffnung des Beschlusses in der Aus-
schuß, Sitzung, wenn der Steuerpflichtige an-
wesend war, außerdem vom Tage der schrift-
lichen Mittheilung an denselben.
Im ersteren Falle muß von der An-
wesenheit des Steuerpflichtigen im Sitzungs-
Protokolle ausdrückliche Erwähnung gesche-
hen, und auf Verlangen noch am nämlichen
Tage eine Abschrift des Beschlusses zuge-
stellt werden.
Artikel 12.
Für jeden Polizeibezirk wird ein Schieds-
gericht aus 11 beeidigten Mitgliedern und
3 Ersatmännern in folgender Weise ge-
bildet:
Der Magistrat der Stade oder des Mark-
tes, oder der Ausschuß der Landgemein-
de, wo die Polizei-Behörde ihren Siß
hat, wählt unter Beiziehung der Ge-
meindebevollmächtigten und der Vor-
steher der zu dem Bezirke gehörigen
Gemeinden 24 Schiedsmänner, aus
welchen die Mieglieder und Ersatzmän=
ner des Schledsgerichtes durch das
Loos berufen werden.
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Der Loosungsakt wird von den Di-
strikts-Polizei-Beamten, oder in Städ-
ten, deren Magistrate den Kreisregie-
rungen unmittelbar untergeordnet sind,
von dem Bürgermeister geleitet.
Denselben Behörden kommt auch
die Beeidigung der Mieglieder und Er-
satzmänner des Schiedsgerichts zu.
Artikel 13.
Der Distriktspolizei Beamte oder der
ihm gleichstehende Bürgermeister (Art. 12.)
führt den Vorsitz im Schiedsgerichte, sorgt
für rechtjeitige Vorladung der Betheiligten
(Appellanten) und des Verereters des Staats-
Aerars, leitet die Verhandlung und erzff-
net den Beschluß. Demselben steht aber
keine entscheidende Stimme zu.
" Accikel 14.
Dem Steuerpflichtigen ist gestatter, vor
dem Schiedsgerichte seine Berufung münd-
lich auszuführen, und auch neue Nachweise
beizubringen. Der Vertreter des Staats=
Aerars hat hierauf seine Anträge zu stellen.
Beide müssen nach dem Schlusse der Ver-
handlung abtreten.
Artikel 15.
Das Schiedsgericht faße seine Be-
schlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit