Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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eine Art und Form sinnlicher Darstellungen 
und Mittheilungen an das Publicum be- 
gangen werden, haben tie Schwurgerichte 
zu erkennen, und es findet bezüglich der 
Verweisung, Verhandlung und Aburtheilung 
das für Verbrechen vorgeschriebene Verfah- 
ren state, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
Art. 2. 
Die Erlassung eines Leibverhaftobe- 
fehls (Art. 13 1., 131. Abs. 2. u. 3., 232., 
233. und 239. des Gesetzbbuches über das 
Strasoerfahren) findet in diesen Fällen nicht 
statt. 
War jedoch die Verhaftung des Beschul- 
bigten schon vor der Verweisung angeordnek, so 
kann die Rathekammer die Forrdauer derselben 
Kis zur Aburtheilung der Sache versügen, aus- 
„genommen, wenn die Verweisung wegeneines 
nurmit Geldstrafe bedrohten Vergehens erfolgt. 
In diesem Falle har die Rathekammer die 
Freilassung des Beschuldigten zwar Hleich- 
zeitig mir der Verweisung zu verordnen; 
sie wird aber erst nach eingetretener Best- 
tigung des Verweisungebesck lusses volle 
logen. 
Auch nach der Verweisung hat die 
Anklagekaummer des Appellationsgerichts auf 
Megehren des Beschuldigten über dessen 
Fretlassung gegen Sicherheitsleistung zu 
entscheiden. 
Art. 3. 
Die Errichtung eines Anklageacts 
findet nicht statt, dagegen ist in den Ver- 
welsungebeschlüssen der Gegenstand der 
Beschuldigung genau zu bcezeichnen; auch 
siud die Strafgesehze anzuführen, deren Be- 
stimmungen zur Anwendung kommen sollen. 
Art. 4. 
Das Verhör durch den Prfsidenten 
dee Schwurgerichts, die Ernennung eines Ver- 
theidigers von Amtswegen und die unent- 
geltliche Ertheilung von Abschriften der 
Untersuchungeacten fallen ebenfalls hinweg. 
Art. 5. 
Der Generol = Staatsprocurator am 
Arpellationegerichte ist auch befugt, den 
Beschuldigren ohne vorausgehende förmliche 
Untersuchung unmittelbar vor das Schwur- 
gericht vorladen zu lassen. 
Zu diesem Ende übergibt er dem Prä- 
sidenten des Schwurgerichts einen Antrag 
auf Festsebung des Sibungstages zur Ver- 
haudlung, in welchem die im Art. 3. vor: 
geschrirbenen Angaben enthalten seyn sollen. 
Art. 6. 
Der Beschuldigte soll wenigstens zehn 
freie Tage vor der festgesehten Sihzung zur 
Verhandlung vorgeladen werden.
	        
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