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eine Art und Form sinnlicher Darstellungen
und Mittheilungen an das Publicum be-
gangen werden, haben tie Schwurgerichte
zu erkennen, und es findet bezüglich der
Verweisung, Verhandlung und Aburtheilung
das für Verbrechen vorgeschriebene Verfah-
ren state, jedoch mit folgenden Abänderungen:
Art. 2.
Die Erlassung eines Leibverhaftobe-
fehls (Art. 13 1., 131. Abs. 2. u. 3., 232.,
233. und 239. des Gesetzbbuches über das
Strasoerfahren) findet in diesen Fällen nicht
statt.
War jedoch die Verhaftung des Beschul-
bigten schon vor der Verweisung angeordnek, so
kann die Rathekammer die Forrdauer derselben
Kis zur Aburtheilung der Sache versügen, aus-
„genommen, wenn die Verweisung wegeneines
nurmit Geldstrafe bedrohten Vergehens erfolgt.
In diesem Falle har die Rathekammer die
Freilassung des Beschuldigten zwar Hleich-
zeitig mir der Verweisung zu verordnen;
sie wird aber erst nach eingetretener Best-
tigung des Verweisungebesck lusses volle
logen.
Auch nach der Verweisung hat die
Anklagekaummer des Appellationsgerichts auf
Megehren des Beschuldigten über dessen
Fretlassung gegen Sicherheitsleistung zu
entscheiden.
Art. 3.
Die Errichtung eines Anklageacts
findet nicht statt, dagegen ist in den Ver-
welsungebeschlüssen der Gegenstand der
Beschuldigung genau zu bcezeichnen; auch
siud die Strafgesehze anzuführen, deren Be-
stimmungen zur Anwendung kommen sollen.
Art. 4.
Das Verhör durch den Prfsidenten
dee Schwurgerichts, die Ernennung eines Ver-
theidigers von Amtswegen und die unent-
geltliche Ertheilung von Abschriften der
Untersuchungeacten fallen ebenfalls hinweg.
Art. 5.
Der Generol = Staatsprocurator am
Arpellationegerichte ist auch befugt, den
Beschuldigren ohne vorausgehende förmliche
Untersuchung unmittelbar vor das Schwur-
gericht vorladen zu lassen.
Zu diesem Ende übergibt er dem Prä-
sidenten des Schwurgerichts einen Antrag
auf Festsebung des Sibungstages zur Ver-
haudlung, in welchem die im Art. 3. vor:
geschrirbenen Angaben enthalten seyn sollen.
Art. 6.
Der Beschuldigte soll wenigstens zehn
freie Tage vor der festgesehten Sihzung zur
Verhandlung vorgeladen werden.