Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Demgemäß unterliegen der Gewerb- 
steuer alle radizirten oder realen, dann alle 
persönlichen Gewerbe, deren Ausübung auf 
der Verleihung einer Concession irgend ei- 
ner Art oder eines Privilegiums beruht, 
oder für deren Betrieb nach den in dem 
Regierungsbezirke der Pfalz bestehenden 
Einrichtungen ein Patent gelbst wird, sowie 
alle der freien Betriebsamkeit vorbehaltenen 
Erwerbsarten, soferne dieselben gewerbemäßig 
ausgeübt werden. 
Die Frage, ob eine der freien Betrieb- 
samkeit vorbehaltene Erwerbsart gewerbs- 
mäßig ausgeübt wird, ist nach den Ver, 
hälmnissen des einzelnen Falles zu eneschei- 
den; jedenfalls wird die gewerbsmaßige 
Ausübung dann angenommen, wenn die 
Beschäftigung mit Gehilfen oder in einem 
offenen Laden, oder mit öffentlicher Ankünd= 
ung betrieben wird. 
Art. 2. 
Die Steuerpflicht ist bei jener Finanz= 
behörde begründet, in deren Bezirke das 
steuerbare Gewerbe betrieben wird. 
Für herumziehende Gewerbe entscheldet 
der Wohnort des Gewerbtreibenden. 
Act. 3. 
Die Gewerbsteuer ist eine 
Scaatsabgabe und zerfällt: 
1) in die Rormalanlage, und 
2) in die Betriebsanlage. 
directe 
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Die erstere ist unverdnderlich, sie be- 
steuert das Gewerbe als solches in festem 
Ansatze — ohne Rücksicht auf die zeitweise 
größere oder geringere Ausdehnung seines 
Betriebes. 
Die zweite ist veränderlich und richtet 
sich nach dem auf bestimmte Zeitabschnitte 
bemessenen mehr oder weniger schwunghaften 
Betriebe eines Gewerbes. 
Art 4. 
Bei Feststellung der Betriebsanlage 
bilden folgende dußerlich kennbare Merk- 
male die Grundlage der Besteuerung: 
a) die Zahl der in einem Gewerbe oder 
Geschäfte verwendeten Gehilfen und 
Arbeiter; oder 
b) die Zahl und Art der zum Zwecke des 
Gewerbsbetriebes aufgestellten und im 
Gebrauche befindlichen Vor= und Ein- 
richtungen, Maschinen u. dgl.; 
IP) bei den Bierbrauereien und Branntwein- 
brennereien entscheidet die Menge des 
Erzeugnisses. 
Nur bei einzelnen Gewerbsgeschäften, 
bei welchen keine äußerlich kennbaren Merk- 
male als Anhaltspunct zur Beurtheilung 
der Betriebsausdehnung gewonnen werden 
können, wird ein bestimmter Spielraum ge- 
zeben, innerhalb dessen die Bemessung der
	        
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