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Demgemäß unterliegen der Gewerb-
steuer alle radizirten oder realen, dann alle
persönlichen Gewerbe, deren Ausübung auf
der Verleihung einer Concession irgend ei-
ner Art oder eines Privilegiums beruht,
oder für deren Betrieb nach den in dem
Regierungsbezirke der Pfalz bestehenden
Einrichtungen ein Patent gelbst wird, sowie
alle der freien Betriebsamkeit vorbehaltenen
Erwerbsarten, soferne dieselben gewerbemäßig
ausgeübt werden.
Die Frage, ob eine der freien Betrieb-
samkeit vorbehaltene Erwerbsart gewerbs-
mäßig ausgeübt wird, ist nach den Ver,
hälmnissen des einzelnen Falles zu eneschei-
den; jedenfalls wird die gewerbsmaßige
Ausübung dann angenommen, wenn die
Beschäftigung mit Gehilfen oder in einem
offenen Laden, oder mit öffentlicher Ankünd=
ung betrieben wird.
Art. 2.
Die Steuerpflicht ist bei jener Finanz=
behörde begründet, in deren Bezirke das
steuerbare Gewerbe betrieben wird.
Für herumziehende Gewerbe entscheldet
der Wohnort des Gewerbtreibenden.
Act. 3.
Die Gewerbsteuer ist eine
Scaatsabgabe und zerfällt:
1) in die Rormalanlage, und
2) in die Betriebsanlage.
directe
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Die erstere ist unverdnderlich, sie be-
steuert das Gewerbe als solches in festem
Ansatze — ohne Rücksicht auf die zeitweise
größere oder geringere Ausdehnung seines
Betriebes.
Die zweite ist veränderlich und richtet
sich nach dem auf bestimmte Zeitabschnitte
bemessenen mehr oder weniger schwunghaften
Betriebe eines Gewerbes.
Art 4.
Bei Feststellung der Betriebsanlage
bilden folgende dußerlich kennbare Merk-
male die Grundlage der Besteuerung:
a) die Zahl der in einem Gewerbe oder
Geschäfte verwendeten Gehilfen und
Arbeiter; oder
b) die Zahl und Art der zum Zwecke des
Gewerbsbetriebes aufgestellten und im
Gebrauche befindlichen Vor= und Ein-
richtungen, Maschinen u. dgl.;
IP) bei den Bierbrauereien und Branntwein-
brennereien entscheidet die Menge des
Erzeugnisses.
Nur bei einzelnen Gewerbsgeschäften,
bei welchen keine äußerlich kennbaren Merk-
male als Anhaltspunct zur Beurtheilung
der Betriebsausdehnung gewonnen werden
können, wird ein bestimmter Spielraum ge-
zeben, innerhalb dessen die Bemessung der