Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Zu  den  Nachweisungen  bezüglich  der
Staatsschuld  und  des  Standes  der
Staatsschulden-Tilgungs-Cassa.

5.  1.

Wir  werden  in  sorgfältige  Erwägung  nehmen,
  in  welcher  Weise  dem  an  Uns  gestellten
Antrage:

„daß  zur  Erleichterung  der  Besitzer  von
„bayerischen  Staatsobligationen  außer  den
„k.  Staats-Schuldentilqu  ialcassen
„auch  die  Kreiscassen,  Oberaufschlagämter
„und  Rentämter  beauftragt  werden  möchten,
„die  Einlösung  oder  Umtauschung  verlooster
„bayerischer  Staats-Obligatlonen  mit  Pri-„vaten
  zu  beschäftigen,“

auf  das  Thunlichste  ohne  Gefährdung  der  Staats-Schuldentilgungs-Anstalt
  willfahrt  werden  kann,
und  behalten  Uns  vor,  Unserem  Staatsministerium
  der  Finanzen  die  dießfalls  geeigneten
Aufträge  zugehen  zu  lassen.

8.  2.
Wir  werden  die  an  Uns  gebrachten  Wünsche:

„à)  wegen  möglichster  Reducicung  der  Staats-„Schuld-Kategorien,“


„ab)  wegen  Abänderung  der  gesetzlichen  Ver-„jährungsfrist
  für  unerhobene  Capitalien“

in  Erwägung  ziehen  und  je  nach  Befund  der
Zweckmäßigkeit  und  Thunlichkeit  einer  Abänderung
  des  Bestehenden  die  weiteren  Einleitungen
und  Anordnungen  treffen  lassen.

C.
Besondere  Wünsche  und  Anträge.

Den  Aufschub  der  Tilgung  des  Eisenbahn-Anlehens
  von  1856  betreffend.

Dem  an  Une  gestellten  Antrage  gemäß  erklären
  Wir  mit  Gesetzeskraft,  daß  die  Tilgung
mit  fährlich  ½  Procent  des  nach  dem  Gesetze
vom  19.  März  1856,  die  Eisenbahnbau  Dotation
  für  die  VII.  Finanzperlode  betreffend,  aufgenommenen
  neuen  4  ½  procentigen  Eisenbahn-Anlehens
  von  1856  erst  mit  dem  Beginne  der
VIII.  Flnanzperiode  in's  Leben,  sofort  die  Ber
stimmung  in  Artikel  3  des  obigen  Dotations-Gesetzes,
  insoweit  sie  die  Bezeichnung  dieses  Heimzahlungsanfanges
  vom  Jahre  185/68  an  enthält,
  außer  Wirksamkeit  zu  treten  habe.

IV.  Abschnitt.

Beschwerden.

Wir  werden  die  an  Uns  gebrachte  Beschwerde
  des  Redacteurs  des  Volksboten,  Ernst
Zander,  wegen  Verletzung  verfassungsmäßiger
Rechte  nach  der  Bestimmung  des  Titel  X.  §.  5
der  Verfassungs-Urkunde  durch  Unseren  Staatsrath
  untersuchen  und  darüber  entscheiden  lassen.

Der  beigefügten  Bitte,

„daß  den  Artikeln  5  und  8  des  Gesetzes

„vom  4.  Juni  1848  über  die  Freiheit

„der  Presse  durch  die  Organe  der  Polizei=„gewalt

  nicht  eine  Anwendung  gegeben

„werde,  welche  die  durch  das  Gesetz  ge-„währleistete

  Freiheit  der  Presse  illusorisch

„mache,“
werden  Wir  sodann  die  geeignete  Würdigung
zuwenden.