Zu den Nachweisungen bezüglich der
Staatsschuld und des Standes der
Staatsschulden-Tilgungs-Cassa.
5. 1.
Wir werden in sorgfältige Erwägung nehmen,
in welcher Weise dem an Uns gestellten
Antrage:
„daß zur Erleichterung der Besitzer von
„bayerischen Staatsobligationen außer den
„k. Staats-Schuldentilqu ialcassen
„auch die Kreiscassen, Oberaufschlagämter
„und Rentämter beauftragt werden möchten,
„die Einlösung oder Umtauschung verlooster
„bayerischer Staats-Obligatlonen mit Pri-„vaten
zu beschäftigen,“
auf das Thunlichste ohne Gefährdung der Staats-Schuldentilgungs-Anstalt
willfahrt werden kann,
und behalten Uns vor, Unserem Staatsministerium
der Finanzen die dießfalls geeigneten
Aufträge zugehen zu lassen.
8. 2.
Wir werden die an Uns gebrachten Wünsche:
„à) wegen möglichster Reducicung der Staats-„Schuld-Kategorien,“
„ab) wegen Abänderung der gesetzlichen Ver-„jährungsfrist
für unerhobene Capitalien“
in Erwägung ziehen und je nach Befund der
Zweckmäßigkeit und Thunlichkeit einer Abänderung
des Bestehenden die weiteren Einleitungen
und Anordnungen treffen lassen.
C.
Besondere Wünsche und Anträge.
Den Aufschub der Tilgung des Eisenbahn-Anlehens
von 1856 betreffend.
Dem an Une gestellten Antrage gemäß erklären
Wir mit Gesetzeskraft, daß die Tilgung
mit fährlich ½ Procent des nach dem Gesetze
vom 19. März 1856, die Eisenbahnbau Dotation
für die VII. Finanzperlode betreffend, aufgenommenen
neuen 4 ½ procentigen Eisenbahn-Anlehens
von 1856 erst mit dem Beginne der
VIII. Flnanzperiode in's Leben, sofort die Ber
stimmung in Artikel 3 des obigen Dotations-Gesetzes,
insoweit sie die Bezeichnung dieses Heimzahlungsanfanges
vom Jahre 185/68 an enthält,
außer Wirksamkeit zu treten habe.
IV. Abschnitt.
Beschwerden.
Wir werden die an Uns gebrachte Beschwerde
des Redacteurs des Volksboten, Ernst
Zander, wegen Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte nach der Bestimmung des Titel X. §. 5
der Verfassungs-Urkunde durch Unseren Staatsrath
untersuchen und darüber entscheiden lassen.
Der beigefügten Bitte,
„daß den Artikeln 5 und 8 des Gesetzes
„vom 4. Juni 1848 über die Freiheit
„der Presse durch die Organe der Polizei=„gewalt
nicht eine Anwendung gegeben
„werde, welche die durch das Gesetz ge-„währleistete
Freiheit der Presse illusorisch
„mache,“
werden Wir sodann die geeignete Würdigung
zuwenden.