Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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ein auf die Staatsfonds zu versicherndes 
Anlehen von 12,000,000 fl. aufiunehmen. 
Außerdem wird eine Million des Be- 
darfes für die Festungsbauten in Ingol- 
stadt auf die Mehreinnahme der Jahre 
1859/60 und 1860/61 hingewiesen. 
Artikel 3. 
Die zur Bestreitung der Aufbringungs= 
kosten vorstehender Anlehenssumme, sowie 
die zur Verzinsung derselben für den Rest 
der Finanzperiode erforderlichen Mittel wer- 
den aus den Mehreinnahmen dieser Pe- 
riode entnommen. 
Actikel 4. 
Die ferneren Mittel zur Verzinsung 
und Tilgung des Anlehens werden aus 
den allgemeinen Sctaatsfonds geleistet. 
Die Anordnungen bezüglich der Zeit 
und Art der Tilgung bleiben den jeweili- 
gen Finanzgesetzen vorbehalten. 
Die Tilgung dieses Anlehens soll je- 
doch nicht vor Abfluß der VIII. Finanz- 
Periode beginnen. 
Die Slaateminister des königlichen 
Hauses und des Aeußern, der Finanzen 
und des Krieges sind mit dem Vollzuge 
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu Hohenschwangau den 16. August 1859. 
Mar. 
Freiherr v. Schrenk. v. Lüder. v. Zwehl. u. Neumayr. Freihrrr v. Aulzer. v. Pfeufrr. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Gencralsecretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
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