Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Gesetz-Vlatt

für  das

Königreich  Bavern.

sll———————  ,

München,  den  20.  August  1859.

 

Inhalt:
Gesetz,  einen  weiteren  Credit  suͤr  die  außerordentlichen  Bedürfnisse  des  Heeres  betr.

Gesetz,  Wir  haben  nach  Vernehmung  Un- 



einen  weiteren  Ercdit  für  die  außerordentlichen  seres  Staatsrathes,  mit  Beirath  und  Zu-Bedürfnisse
  des  Heeres  betr.  stimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und
—  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
Maximilian  II.  und  verordnen,  was  folgt:
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfal#graf  bei  Uhein,  Artikel  1.
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Es  wird  ein  Credit  eröffnet:

Schwaben  re.  cc.  1)  für  die  Deckung  der  Mehrausgaben,