Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  76.  965

1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  (§  20  Abs.  1  und
§  21  des  Gesetzes)  zehn  Tage,
2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.

(2)  Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Teil  am  Tage  nach
der  Abgabe  der  Annahmeerklärung,  für  den  die  Annahmeerklärung  empfangenden  Teil  am
Tage  nach  dem  Eingang  dieser  Erklärung,  und  zwar  auch  im  Falle  einer  brieflichen  Bestätigung
  der  telegraphischen  Annahmeerklärung  nach  dem  Eingang  der  letzteren.

(3)  Bei  Geschäften  über  Wertpapiere,  welche  zum  Liquidationskurs  abgeschlossen  sind,
beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  ersten
Absatzes,  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Tage  und  für
den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Tage  nach  dem  Geschäftsabschlusse.

(4)  Hat  jemand  Geschäfte  während  eines  zeitweiligen  Aufenthalts  im  Ausland  dortselbst
  abgeschlossen  (§  18  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt,  so  beginnt  der  Lauf
der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen  für  ihn  erst  mit  dem  Tage  nach  seiner
Rückkehr  in  das  Inland;  die  Frist  für  die  im  Inland  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird
hierdurch  nicht  geändert.

§  89.

Wenn  bei  Erledigung  einer  An=  oder  Verkaufskommission  mehrere  an  verschiedenen
Orten  befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  beteiligt  sind,  daß
die  eine  Niederlassung  den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote
über  das  Abwickelungsgeschäft  mit  dem  Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung
des  An=  oder  Verkaufs  durch  die  andere  Niederlassung  erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über
das  Abwickelungsgeschäft  spätestens  am  ersten  Werktag  nach  dem  Eintreffen  der  schriftlichen
Mitteilung  über  die  Ausführung  des  Geschäfts  auszustellen.

V.  Spiel  und  Wette.
Zur  Tarifnummer  5.
8  90.

(1)  Bei  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterielosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  1.  Berechnung
Loses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  der  Abgabe.
Loses  zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.

Bei  Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in  Rechnung  gestellte
Betrag  der  Stempelabgabe.  Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die  Versteuerung  des  auf
die  Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung  der  Abgabe