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Artikel 120.
Begibr sich der Norar auf die Dauer
von mehr als drei Tagen von seinem Wohn-
sitze zur Vornahme von Amtshandlungen
an einen anderen Ort des Bezirksgerichts-
Sorengels, so har er hievon dem Bezirke-
gerichte Anzeige zu machen.
Außer diesem Falle darf der Notar
sich auf die Dauer von mehr als drei
Tagen nur nach erholter Urlaubsbewillig-
ung von seinem Wohnsitze entfernen.
In dem Urlaubogesuche ist auch der
von dem Notare aufzustellende Amtsverweser
zu benennen.
Urlaub bis zu dreißig Tagen wird
von dem Bezirksgerichts-Director, auf
längere Zeit vom Staateminister der Justiz
ertheilt.
Ein Notar, welcher ohne Urlaub
länger als drei Tage von seinem Amtesitze
abwesend ist, unterliegt einer Disciplinar=
strafe von fünf bis zehn Gulden; — hat
die Dauer der Abwesenheit vierzehn Tage
überschritten oder ist der Notar vierzehn
Tage nach Ablauf des bewilligten Urlaubs
zu seinem Amtssitze nicht zurückgekehrt, so
hat das Bezirksgericht die Aufforderung
an ihn zu erlassen, binnen vierzehn Tagen
bei Vermeidung der Enrlassung in den
Dienst zurückzukehren und ist nach feucht-
losem Ablaufe dieser Frist gegen den No-
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tar, wenn er nicht ein der Ruͤckkehr in
den Dienst entgegengestandenes unuͤber wind-
liches Hinderniß nachzuweisen vermag, auf
Entlassung zu erkennen.
Artikel 121.
In wie weit in Folge einer strafge-
richtlichen Verurtheilung die Entlassung
eines Notars einzutreten hat „oder eintreten
kann, ist nach den Bestimmungen des
Strafgesetzbuches zu bemessen.
Artikel 122.
Ist ein Notar bereits zweimal mit
Disciplinarstrafen belegt worden, und be-
traf eine derselben einen Fall, dessen Schwere
dem Gerichte Veranlassung gab den Ro-
tar in dem Strafbeschlusse ausdrücklich auf
die Bestimmung des gegenwärtigen Arrikele
hinzuweisen, so kann der Notar, wenn
eine weitere Disceiplinarstrafe nachgefolgt
ist, aus administrativen Erwägungen ver-
setzt werden.
Ist die Versetzung im Laufe eines
Jahres vom Tage der Zustellung des letzten
Strafbeschlusses an gerechnet nicht erfolgt,
so kann sie erst dann wieder stattfinden,
wenn uber den Notar eine weitere Dis-
ciplinarstrafe verhängt worden ist.
Die in vorstehendem Absatze getroffene
Bestimmung findet auch bezüglich aller
weiteren nachfolgenden Disciplinarstrafen
Anwendung.