Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 120. 
Begibr sich der Norar auf die Dauer 
von mehr als drei Tagen von seinem Wohn- 
sitze zur Vornahme von Amtshandlungen 
an einen anderen Ort des Bezirksgerichts- 
Sorengels, so har er hievon dem Bezirke- 
gerichte Anzeige zu machen. 
Außer diesem Falle darf der Notar 
sich auf die Dauer von mehr als drei 
Tagen nur nach erholter Urlaubsbewillig- 
ung von seinem Wohnsitze entfernen. 
In dem Urlaubogesuche ist auch der 
von dem Notare aufzustellende Amtsverweser 
zu benennen. 
Urlaub bis zu dreißig Tagen wird 
von dem Bezirksgerichts-Director, auf 
längere Zeit vom Staateminister der Justiz 
ertheilt. 
Ein Notar, welcher ohne Urlaub 
länger als drei Tage von seinem Amtesitze 
abwesend ist, unterliegt einer Disciplinar= 
strafe von fünf bis zehn Gulden; — hat 
die Dauer der Abwesenheit vierzehn Tage 
überschritten oder ist der Notar vierzehn 
Tage nach Ablauf des bewilligten Urlaubs 
zu seinem Amtssitze nicht zurückgekehrt, so 
hat das Bezirksgericht die Aufforderung 
an ihn zu erlassen, binnen vierzehn Tagen 
bei Vermeidung der Enrlassung in den 
Dienst zurückzukehren und ist nach feucht- 
losem Ablaufe dieser Frist gegen den No- 
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tar, wenn er nicht ein der Ruͤckkehr in 
den Dienst entgegengestandenes unuͤber wind- 
liches Hinderniß nachzuweisen vermag, auf 
Entlassung zu erkennen. 
Artikel 121. 
In wie weit in Folge einer strafge- 
richtlichen Verurtheilung die Entlassung 
eines Notars einzutreten hat „oder eintreten 
kann, ist nach den Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches zu bemessen. 
Artikel 122. 
Ist ein Notar bereits zweimal mit 
Disciplinarstrafen belegt worden, und be- 
traf eine derselben einen Fall, dessen Schwere 
dem Gerichte Veranlassung gab den Ro- 
tar in dem Strafbeschlusse ausdrücklich auf 
die Bestimmung des gegenwärtigen Arrikele 
hinzuweisen, so kann der Notar, wenn 
eine weitere Disceiplinarstrafe nachgefolgt 
ist, aus administrativen Erwägungen ver- 
setzt werden. 
Ist die Versetzung im Laufe eines 
Jahres vom Tage der Zustellung des letzten 
Strafbeschlusses an gerechnet nicht erfolgt, 
so kann sie erst dann wieder stattfinden, 
wenn uber den Notar eine weitere Dis- 
ciplinarstrafe verhängt worden ist. 
Die in vorstehendem Absatze getroffene 
Bestimmung findet auch bezüglich aller 
weiteren nachfolgenden Disciplinarstrafen 
Anwendung.
	        
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