Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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auf Grund der eigenen Sachkunde und 
Wissenschaft der mitwirkenden Beisitzer 
aus dem Kaufmannsstande entscheiden. 
Artikel 73. 
Ordnungsmäßig geführte Handels- 
bücher (Artikel 28, 32, 34 und 36 des 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches) 
liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen 
auch gegen Nichtkaufleute Beweis, wenn 
dieselben von dem Kaufmanne oder seinen 
Erben mit einem körperlichen Eide be- 
kraͤftigt sind. 
Artikel 74. 
Auf Handelsbuͤcher der in Artikel 10 
des allgemeinen deutschen Handelsgesetz- 
buches bezeichneten Personen finden die 
Bestimmungen der Gerichtsordnung Ka- 
pitel X1 9. 3 Nro. 2 über die Bücher 
von Handwerkern und nicht ordentlich ein- 
gezünfteren Handels= und Krämersleuren 
Anwendung. 
Artikel 75. 
Die Vollstreckung handelsgerichtlicher 
Erkenntnisse an unbeweglichen Sachen er- 
solgt in den Landeseheilen diesseits des 
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Rheins auf Requisition des Handelsge- 
richtes durch das Stadt; oder Landgericht, 
in dessen Bezirke die Sache liegt. 
Artikel 76. 
In allen Handelssachen, ste mögen 
zur Kompeten; der Handelsgerichte oder 
der gewöhnlichen Gerichte gehbren, finder 
zwischen bayerischen Staatsangehörigen und 
den Angehörigen anderer deutschen Bun- 
desstaaten, in denen das allgemeine drutsche 
Handelsgesehbuch gilt, ein Unterschied nicht 
statt. 
Insbesondere ist die einem solchen 
deutschen Bundesstaate angehörende Partei 
zur Bestellung einer Kaution im Drocesse 
nur insoweit verbunden, als bayerische 
Staatsangehörige unter gleichen Verhält- 
nissen hiezu verpflichtet wären. 
Alle entgegenstehenden Gesetze und 
Verordnungen treten außer Wieksamkeit. 
Nur in Felge der Retorsion kann deren 
fernere Anwendung im Ganzen oder in 
einzelnen Theilen oder Flllen angeordnet 
werden. 
Artikel 77. 
Die Bestimmung in Nro. 17 der 
erneuerten Handelsgerichtsordnung der
	        
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