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auf Grund der eigenen Sachkunde und
Wissenschaft der mitwirkenden Beisitzer
aus dem Kaufmannsstande entscheiden.
Artikel 73.
Ordnungsmäßig geführte Handels-
bücher (Artikel 28, 32, 34 und 36 des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches)
liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen
auch gegen Nichtkaufleute Beweis, wenn
dieselben von dem Kaufmanne oder seinen
Erben mit einem körperlichen Eide be-
kraͤftigt sind.
Artikel 74.
Auf Handelsbuͤcher der in Artikel 10
des allgemeinen deutschen Handelsgesetz-
buches bezeichneten Personen finden die
Bestimmungen der Gerichtsordnung Ka-
pitel X1 9. 3 Nro. 2 über die Bücher
von Handwerkern und nicht ordentlich ein-
gezünfteren Handels= und Krämersleuren
Anwendung.
Artikel 75.
Die Vollstreckung handelsgerichtlicher
Erkenntnisse an unbeweglichen Sachen er-
solgt in den Landeseheilen diesseits des
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Rheins auf Requisition des Handelsge-
richtes durch das Stadt; oder Landgericht,
in dessen Bezirke die Sache liegt.
Artikel 76.
In allen Handelssachen, ste mögen
zur Kompeten; der Handelsgerichte oder
der gewöhnlichen Gerichte gehbren, finder
zwischen bayerischen Staatsangehörigen und
den Angehörigen anderer deutschen Bun-
desstaaten, in denen das allgemeine drutsche
Handelsgesehbuch gilt, ein Unterschied nicht
statt.
Insbesondere ist die einem solchen
deutschen Bundesstaate angehörende Partei
zur Bestellung einer Kaution im Drocesse
nur insoweit verbunden, als bayerische
Staatsangehörige unter gleichen Verhält-
nissen hiezu verpflichtet wären.
Alle entgegenstehenden Gesetze und
Verordnungen treten außer Wieksamkeit.
Nur in Felge der Retorsion kann deren
fernere Anwendung im Ganzen oder in
einzelnen Theilen oder Flllen angeordnet
werden.
Artikel 77.
Die Bestimmung in Nro. 17 der
erneuerten Handelsgerichtsordnung der