Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

  
Artikel 2. 
Zinsforderungen aus Schuldurkurden 
der Staatsschuldentilgungsanstalt verjähren 
zu Gunsten des einschlägigen Staatsschulden- 
tilgungssondes nach Ablauf von fünf 
Jahren, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem die Zahlung des Zinses fällig war. 
Artikel 3. 
Die Auweisungen auf Ausfertigung 
neuer Zinsabschnitte (Talons) verlieren 
ihre Giltigkeit nach Ablauf von fünf Jahren 
von dem Verfalltage des letten Zinsab- 
schnittes (Coupon) an gerechnet, und kann 
von Dieser Zeit an die Ausfertigung neuer 
Zinsabschnitte nur auf Vorzeigung der 
Staatsschuldurkunde selbst erfolgen. 
Artikel 1. 
Wer bei Einlösung eines zur Rück- 
zahlung sälligen Staatsschuldcapitals nicht 
im Stande war, mit der Schuldurkunde 
auch die dazu gehbrigen, noch nicht fälligen 
Zinsabschnitte zu übergeben und deshalb 
für die abgängigen Zinsabschnitte eine Cau- 
tion erlegt hat, ist berechrigt, den Camions= 
betrag für jeden nicht zur Einlösung ge- 
kommenen Zinsabschnitt nach eingetretener 
Verjährung desselben zurückzufordern. Un- 
terläßt er dieses während des Laufes von 
fünf Jahren von dem Tage an gerechnet, 
an welchem der Zinsabschnitt erloschen ist, 
so ist auch das Recht auf Zurückforderung 
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der Cautionsrate zu Gunsten der Staats= 
schuldentilgungsanstalt verjährt. 
Artikel 5. 
Wenn auf den Inhaber (an Porteur) 
lautende Staatsschuldurkunden oder Zins- 
abschnitte bei der Staatsschuldentilgungs- 
Commission oder bei einer Casse derselben 
als abhanden gekommen angemeldet worden 
und während der in Artikel 1 und 2 ge- 
genwärtigen Gesetzes bestimmten Fristen 
nicht zur Einlösung gelangt sind, so werden 
nach eingerretener Verjährung die betref- 
fenden Geldbeträge an den zuerst Anmel- 
denden oder dessen Rechtsnachfolger gegen 
Quittung vergutet, insoferne nicht ein 
Dritter innerhalb der Verjährungsfrist ein 
Recht hierauf durch richterliches Urtheil 
nachgewiesen hat. 
Bezüglich des Capitals kann jedoch 
eine srühere Vergürung in dem Falle bean- 
sprucht werden, wenn der Abgang der 
Schuldurkunde bereits vor erfolgter Künd- 
ung oder Verloosung angemeldet war, seit 
dem Tage der Kündung oder Verloofung 
zwei Jahre abgelaufen sind, und der Staats- 
schuldentilgungsanstalt für den Capitals= 
betrag entsprechende Caution geleistet wird. 
Das Gesuch um Vergütung des Ca- 
pitals und der Zinsen, sowie um Heraus- 
gabe der Caution ist bei Verlust des An- 
spruches hierauf innerhalb fünf Jahren
	        
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