Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

962  Nr.  179.  1915.

Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  anzufordern.  Die  Meldungen  sind  bis  zum  20.  Tage
eines  jeden  Monats  für  den  vergangenen  Monat  zu  erstatten.

 

Gefälle  aus  militärischen  Schlachtungen  usw.

87.

Gefälle  aus  militärischen  Schlachtungen,  den  Operations-,  Etappen=  oder  besetzten
feindlichen  Gebieten.

Das  aus  militärischen  Schlachtungen  (auch  des  Inlandes)  sowie  aus  den  Operations-,
  Etappen=  oder  besetzten  feindlichen  Gebieten  stammende  Gefälle  ist  beschlagnahmt.
Seine  Ablieferung  und  Verwendung  ist  durch  besondere  Vorschriften  geregelt.

Gestattet  ist  der  Bezug  derartigen  Gefälles  nur  von  der  Verteilungsstelle  (§  4).

 

8  8.
Ausländisches  Gefälle.

Für  alle  im  §  1  unter  a  bezeichneten  Häute  und  Felle,  die  aus  dem  neutralen  oder
verbündeten  Ausland  eingeführt  sind,  gelten  folgende  besonderen  Anordnungen:
a)  Meldepflicht.

Die  eingeführten  Häute  oder  Felle  unterliegen  einer  Meldepflicht  an
die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,
Berlin  W.  8,  Behrenstraße  46,  von  der  Vordrucke  für  die  Meldungen  anzufordern
  sind.

Zur  Meldung  verpflichtet  ist  jede  Gerberei  innerhalb  einer  Woche
nach  Eingang  von  ausländischen  Häuten  oder  Fellen  bei  ihr  oder  ihrem
Lagerhalter.  Andere  handel=  oder  gewerbetreibende  Personen,  Gesellschaften
  oder  landwirtschaftliche  Betriebe,  Kommunen,  öffentlich-rechtliche
Körperschaften  und  Verbände,  die  ausländische  Häute  im  Eigentum  oder
Gewahrsam  haben,  sind  nur  meldepflichtig,  sofern  der  Vorrat  mindestens
100  Häute  oder  Felle  beträgt  und  diese  einen  Monat  im  Inland  gelagert
haben,  ohne  einer  Gerberei  zugeführt  zu  sein.  Die  Meldung  hat  innerhalb
einer  Woche  nach  Ablauf  der  Monatsfrist  zu  geschehen

b)  Lagerbuch  führung.

Jeder  Meldepflichtige  von  ausländischen  Häuten  hat  ein  Lagerbuch
zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  dem  Vorrat  der  meldepflichtigen  Häute
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  «

c)  Behandlung  des  Gefälles.
Jeder  Verwahrer  ausländischen  Gefälles,  welcher  den  Vorrat  nicht
pfleglich  behandelt  und  übersichtlich  lagert,  hat  die  sofortige  Enteignung  zu
gewärtigen.

 

usländisches  Gefälle.