Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

33 
34 
Geselz-Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
Muͤnchen, den 21. October 1863. 
  
— 
In nhalt: 
Gesetz, einen Credit für die außerordentlichen Militärbedürsuisse in den # letzten Jahren 1863/,67 der „VIII. Finang= 
periode betreffend. 
Geset, 
einen Credit für die außerordentlichen Militär. 
berlurfnisse in den 4 letzten Jahren 1863/67 der 
VIII. Finan#pexiode betr. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden Lönig von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
ELLEIIIIIt 
« Muhmen-w 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatéraths mit Beirath und Zustimmung. 
der Fammer der Reschsräthe und der. Kam, 
mer der Abgcordne#en beschlossen und ver- 
ordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Es wird ein Credit eröffnet: 
I. für den Mehrbedarf des ordentlichen, 
für die VIII. Finanzperiode bewilligten 
Militäretats in den zwei Jahren 
1863 /65, jährlich 
a) für den laufenden Unterhalt der activen 
Armee 1,2 80,000 fl., 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.