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Staate anerkannte Religionsgesellschaft er-
langen.
Ebenso bleibt die Ehe zwischen Personen,
welche den im Staate anerkannten Religions=
gesellschaften angehören, rechtsgiltig, wenn in
der Folge auch der eine oder beide Chetheile
aufhören, Mitglieder einer anerkannten
Religionsgesellschaft zu sein.
Auch gewährt die Verschiedenheit des
Glaubensbekenntnisses, welche durch den
Religionswechsel des einen Ehetheiles in den
in Abs. 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten
Fällen herbeigeführt wird, an und für sich
wever dem einen noch dem andern Chetheile
einen hinreichenden Grund zur Klage auf
Ehescheidung.
Artikel 3.
Die Ehe unter Brautleuten, von denen
kein Theil Mitglied einer im Staate anerkannten
Religionsgesellschaft ist, wird durch eine Ver-
handlung vor Gericht (bürgerliche Trauung)
geschlossen.
Artikel 4.
Für Dissiventen ist das aus zu naher Ver-
wandtschaft fließende Chehinverniß beschränkt
auf:
1) Blutsverwandte oder Verschwägerte in
gerader Linie,
2) vollbürtige oder halbbürtige Geschwister.
Im Uebrigen ist für Dissidenten hinsichtlich
der Ehehindernisse und der rechtlichen Vor-
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aussetzungen der Cheschließung das an ihrem
Wohnorte für Protestanten geltende Eherecht
maßgebend, soweit es mit den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes vereinbar ist.
Artikel s.
Zur Vornahme der bürgerlichen Trauung
ist das Einzelngericht zuständig, in dessen
Sprengel die Brautleute den Wohnsitz haben.
Haben die Brautleute verschledene Wohn-
sitze, so haben sie die Wahl, welches der
betreffenden Einzelngerichte sie um Vornahme
der bürgerlichen Trauung angehen wollen.
Hat keines der Brautleute im Inlande
Wohrsitz, so gilt das, was im Abs. 1 und
2 von dem Wohnsitze gesagt ist, von dem
Heimatsorte.
Artikel 6.
Dem Richter ist der Nachwels, daß die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zu-
lässigkeit der Eheschließung gegeben find,
durch öffentliche Urkunden zu liefern.
Der Richter darf nicht früher zur Trau-
ung schreiten, als nachdem er sich von dem
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Zuläßigkeit der Eheschließung
überzeugt hat.
Artikel 7.
Die beabsichtigte Cheschließung ist vorbe-
haltlich der Bestimmungen des Art. 9 von
dem Richter mit dem Beifügen bekannt zu