Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zoll- 
ordnung und der Zollstrafgesetzgebung. 
Vom 1. Juli 1868 ab treten folgende 
Aenderungen der unter den Regierungen der 
Zollverelnsstaaten vereinbarten Zollordnung 
und der Zollstrafgesetzgebung in Wirksamfeit: 
8. 1. 
An die Stelle des ersten Satzes im 
dritten Absatze des §. 7 der Zollordnung 
tritt folgende Bestimmung: 
„Die Declaration über Ladungen, von 
welchen der Eingangszoll mehr als 
10 Thlr. (17 fl. 30 kr.) beträgt, muß, 
wenndie Waaren zur Weitersendung unter 
Begleitscheincontrole bestimmt sind, zwei- 
fach ausgefertigt werden.“ 
S. 2. 
An die Stelle des §. 9 der Zollordnung 
tritt folgende Vorschrift: 
„Besitzt der Waarenführer keine Fracht- 
briefe oder andere über seine Ladung 
sprechende Papiere, oder nur solche, 
dle zur Anfertigung einer vollständigen 
Declaration unzureichend sind, oder über 
deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist 
ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, 
um die vorgeschriebene Declaration zu ferti- 
gen oder fertigen zu lassen, so hater, wenn 
er nicht den höchsten Eingangszoll zu 
entrichten erbötig ist, in dem Abferti- 
gungspapiere oder besonders schriftlich 
oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer 
Stande sei, eine zuverlässige Declaration 
abzugeben und hiemit den Antrag auf 
Vornahme der amtlichen Revision zu 
verbinden. Es erfolgt alsdann von 
Seite der Zollbehörde specielle Revlfion, 
deren Befund der Waarenführer, welcher 
für die richtige Stellung der Ladung 
zur Revision haftet, mit zu unter- 
zeichnen hat. Der Waarenführer muß 
in diesem Falle sich gefallen lassen, daß 
die gehörlg declarirten Ladungen, auch 
wenn sie später eintreffen, In der Ab- 
fertigung ihm vorgezogen werden, und 
daß die Ladung inzwischen auf selne 
61“
	        
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