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als Maximalsätze für die R. Finanzperiode
gleichfalls ihre Geltung beizubehalten.
Titel IV.
Schlußbestimmungen.
G. 18.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher
schon bisher dem allgemeinen Unterstützungs-
sonde für Staatsdiener zugewiesen war, soll
auch in der X. Finanzperiode — ohne Aen-
derung der Natur dieser Einnahmsquelle als
Staatsregale — diesem Fonde zu Unter-
stützungen zugewiesen bleiben.
. 19.
Die Jahresrente der k. Bank in Nürnberg
wird derselben zur Verstärkung ihrer Fonds
auch in der X. Finanzperiode belassen.
8. 20.
Der Ertragsantheil der Staatscasse an den
Ueberschüssen der privilegirten bayerischen Ost-
bahnen im Laufe der X. Finanzperiode wird
gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 29. April
1869, die Ausdehnung und Vervollständigung
der bayerischen Staatsbahnen, dann'Erbauung
von Bicinalbahnen betreffend, dem Vicinal-
Eisenbahnbaufonde überlassen.
&. 21.
Das Erträgniß des in der X. Finanzperlode
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anfallenden Wehrgeldes wird dem k. Kriegs-
ministerium im Benehmen mit dem Staats-
ministerium des Innern zur Benützung für
Capitulationsvergütungen in der activen Armee
und in der Gendarmerie zur Verfügung gestellt.
*ir
Der in Folge des Gesetzes vom 27. Mai
1861 zu leistende Beitrag für die Kosten der
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt wird für
die X. Finanzperiode auf 75,000 fl. festgestellt.
g. 23.
Zur Deckung des nach dem Gesetze vom
15. Mai 1870, einen Credit für außeror-
dentliche Militärbedürfnisse betreffend, cröff-
neten Credits von 2,473,750 fl., dann zur
Deckung des nach dem Gesetze vom 19. De-
cember 1870, einen Credit für die außeror-
dentlichen Militärbedürfuisse in der X. Finanz=
perlode 1870 und 1871 betreffend, weiter
erbffneten Credits von 599,500 fl. — inso-
weit nicht in letzterem Gesetze für die Deckung
des hier bewilligten Bedarfes bereits Vor-
sehung getroffen wurde — ist der k. Staats-
minister der Finanzen ermächtigt, eln auf die
Staatsfonds zu versicherndes Anlehen aufzu-
nehmen und das Anlehenscapital um den
Betrag der Anlehens-Aufbri skosten und
der während des Laufes der . Finanzperiode
anfallenden Zinsen zu erhöhen.