Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Bahnstrecke zwischen Neuenmarkt und Hof wird 
ein Maximalcredit von 1,100,000 fl. (einer 
Millionund einhundert Tausend Gulden)erbffnet. 
Artikel 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtigt, zur Deckung des im Artikel 1 fest- 
gesetzten Bedarfes ein auf die Staatseisen- 
bahnen zu versicherndes Staatsanlehen in 
gleichem Betrage aufzunehmen. 
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine 
Fortsetzung der selt dem Gesetze vom 19. März 
1856 — die Eisenbahnbaudotation für die 
VII. Finanzperiode betreffend — aufgenom- 
menen Eisenbahnanlehen erklärt. 
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Artikel 3. 
Die Ausgaben für Verzinsung dieses An- 
lehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungs-Kosten sind durch Erhöhung des 
im Artikel 1 gewährten Anlehens-Credites 
zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der im ge- 
nannten Artikel bezeichneten Objecte an hat 
die Verzinsung der für dieselben aufgewen- 
deten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente 
zu erfolgen. 
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich 
nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben München, den 18. Februar 1871. 
L ud5 
Graf v. Pray. 
v. Lutz. 
v. Pfrehschner. 
wig. 
v. Schlör. 
v. Praun. 
cmrhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Gencralsecretär des Staatsrathes, 
Feb. von Kobell.
	        
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