Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

37 
den Gläubigerausschuß oder an öffent- 
liche Behörden; desgleichen diejenigen 
Anordnungen des Gerichts oder Com- 
missärs, welche die Vermögensverwaltung 
betreffen, und die hierüber an die Be- 
theiligten ergehenden Mittheilungen; 
die unter Aufsicht des Commissärs zu 
fertigenden tabellarischen Nachweisungen 
und Uebersichten der angemeldeten For- 
derungen (Artikel 1265 und 1266 der 
Prozeßordnung), desgleichen der vom 
Commissär zu entwerfende Vertheilungs- 
plan (Artikel 1298 der Prozeßordnung), 
dessen Mittheilung und die hiegegen 
stattfindenden Erinnerungen, die aus An- 
laß derselben erfolgende Vorladung der 
Betheiligten und ihre Benachrichtigung 
vom Abschlusse des Vertheilungsplanes 
(Artikel 1302 bis 1304 der Prozeß- 
ordnung), ferner sonstige Vorladungen 
der Betheiligten zum Erscheinen vor dem 
Commissär, insoweit die hier erwähnten 
Mittheilungen, Benachrichtigungen und 
Vorladungen nicht durch Gerichtsvoll- 
zieheract stattfinden; 
11) die Protocolle und Beschlüsse der Gläu- 
bigerausschüsse. 
10 
Artikel 17. 
Die Bestimmung des zweiten 
und dritten Absatzes des Artikel 9 
bat mit Ausnahme der Vorschrift 
Tax= u. Stem- 
pelgebühren bei 
Zwangs-Ver- 
Keigerungen. 
38 
über die Dauer der Verjährungsfrist auch für 
die Pfalz Geltung. 
Artikel 18. 
Register. Register, Bücher und Verzeichnisse, 
welche nach dem bisherigen Prozeßverfahren 
nicht bestanden haben, sondern erst in Folge 
der neuen Prozeßordnung zur Einführung 
gelangen, sind stempelfrei. 
Artikel 19. 
Beschwerden . . 
»Moderne« Für die Verhandlungen über 
Gerichtshof. Nichtigkeits= und sonstige Be- 
schwerden, welche gegen die von den Gerichten 
der Pfalz erlassenen Entscheidungen erhoben 
werden, sind beim obersten Gerichtshofe die 
daselbst in Bezug auf Tax= und Stempel- 
Gebühren für Rechtssachen aus den übrigen 
Landestheilen geltenden Normen in Anwen- 
dung zu bringen. 
Ebenso hat, wenn eine bei den Gerichten 
der Pfalz anhängig gewesene Handelssache 
vom obersten Gerichtshofe an ein Handels- 
Appellationsgericht in den Landestheilen dies- 
seits des Rheins verwiesen worden ist, die an 
letzterem geltende Gebühren-Ordnung zur An- 
wendung zu kommen. 
Acte, welche in Bezug auf solche Sachen 
in der Pfalz aufgenommen werden, richten 
sich in allen Fällen nach den dortigen Be- 
stimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.