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den Gläubigerausschuß oder an öffent-
liche Behörden; desgleichen diejenigen
Anordnungen des Gerichts oder Com-
missärs, welche die Vermögensverwaltung
betreffen, und die hierüber an die Be-
theiligten ergehenden Mittheilungen;
die unter Aufsicht des Commissärs zu
fertigenden tabellarischen Nachweisungen
und Uebersichten der angemeldeten For-
derungen (Artikel 1265 und 1266 der
Prozeßordnung), desgleichen der vom
Commissär zu entwerfende Vertheilungs-
plan (Artikel 1298 der Prozeßordnung),
dessen Mittheilung und die hiegegen
stattfindenden Erinnerungen, die aus An-
laß derselben erfolgende Vorladung der
Betheiligten und ihre Benachrichtigung
vom Abschlusse des Vertheilungsplanes
(Artikel 1302 bis 1304 der Prozeß-
ordnung), ferner sonstige Vorladungen
der Betheiligten zum Erscheinen vor dem
Commissär, insoweit die hier erwähnten
Mittheilungen, Benachrichtigungen und
Vorladungen nicht durch Gerichtsvoll-
zieheract stattfinden;
11) die Protocolle und Beschlüsse der Gläu-
bigerausschüsse.
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Artikel 17.
Die Bestimmung des zweiten
und dritten Absatzes des Artikel 9
bat mit Ausnahme der Vorschrift
Tax= u. Stem-
pelgebühren bei
Zwangs-Ver-
Keigerungen.
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über die Dauer der Verjährungsfrist auch für
die Pfalz Geltung.
Artikel 18.
Register. Register, Bücher und Verzeichnisse,
welche nach dem bisherigen Prozeßverfahren
nicht bestanden haben, sondern erst in Folge
der neuen Prozeßordnung zur Einführung
gelangen, sind stempelfrei.
Artikel 19.
Beschwerden . .
»Moderne« Für die Verhandlungen über
Gerichtshof. Nichtigkeits= und sonstige Be-
schwerden, welche gegen die von den Gerichten
der Pfalz erlassenen Entscheidungen erhoben
werden, sind beim obersten Gerichtshofe die
daselbst in Bezug auf Tax= und Stempel-
Gebühren für Rechtssachen aus den übrigen
Landestheilen geltenden Normen in Anwen-
dung zu bringen.
Ebenso hat, wenn eine bei den Gerichten
der Pfalz anhängig gewesene Handelssache
vom obersten Gerichtshofe an ein Handels-
Appellationsgericht in den Landestheilen dies-
seits des Rheins verwiesen worden ist, die an
letzterem geltende Gebühren-Ordnung zur An-
wendung zu kommen.
Acte, welche in Bezug auf solche Sachen
in der Pfalz aufgenommen werden, richten
sich in allen Fällen nach den dortigen Be-
stimmungen.