Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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K. 1. 
Die Artikel 5, 173 bis 176, 178, 198, 199, 203, 206 bis 212, 214, 215, 217, 
222, 225, 239, 240, 242 und 247 bis 249 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches 
werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Artikel ersetzt: 
Artikel b. 
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in 
Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Kommanditgesellschaften auf Aktien 
und der Aktiengesellschaften. 
Dieselben gelten auch in Betreff der bffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handels- 
betriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. 
Artikel 173. 
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile zerlegt werden. 
Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen 
Betrag von mindestens fünfzig Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze 
nach Maaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien 
oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den 
gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder 
Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch 
verhaftet. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. 
Artikel 174. 
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der 
Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine gerichtliche 
oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche 
Erklärung. 
Artikel 175. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
	        
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