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Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Kom-
manditisten machen;
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aussichtsrath
geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von
Mitgliedern gefehlt hat;
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der
Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich
den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.
Wird in den Fällen zu 2 und 3 festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind,
so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern zu erkennen.
Artikel 207.
Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur
mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile zerlegt.
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Artikel 207a.
Die Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Betrag
von mindestens fünfzig Vereinsthalern, wenn sie auf Inhaber lauten, auf einen Betrag von
mindestens Einhundert Vereinsthalern gestellt werden. Bel Versicherungs-Gesellschaften müssen
auch solche Aktien oder Aktienantheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von
mindestens Einhundert Vereinsthalern gestellt werden.
Aktien oder Aktlenantheile, welche auf einen geringeren Betrag gestellt werden, sind
nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch
die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Der Nominalbetrag der Aktien oder Aktienantheile darf während des Bestehens der Ge-
sellschaft weder vermindert noch erhöht werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promefsen und Interimsscheinen.
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