Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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G. 59. 
Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vorbehalt des Uebersetzungs- 
rechtes andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der ersten Uebersetzung andere Fristen 
als im S. 6 Ditt. c. vorgeschrieben sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke, 
welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits erschienen sind, sein Bewenden. 
g. 60. 
Die Erthellung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechtes ist nicht mehr zuläseig. 
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von dem Deutschen 
Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten 
ertheilten Privilegiums sieht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder 
den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anrufen will. 
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten geltend gemacht 
werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist. 
Die Berufung auf den Prioilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Privilegium 
entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf oder 
hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes 
nicht stattfinden kann, oder bisher nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung 
des Erlöschens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung 
in die Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
6. 
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichviel 
ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht verbffentlicht sind. 
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Nord- 
deutschen Bundes ihr Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
*62. 
Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum 
ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde, gehört, genießen den 
Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den
	        
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