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G. 59.
Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vorbehalt des Uebersetzungs-
rechtes andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der ersten Uebersetzung andere Fristen
als im S. 6 Ditt. c. vorgeschrieben sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke,
welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits erschienen sind, sein Bewenden.
g. 60.
Die Erthellung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechtes ist nicht mehr zuläseig.
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von dem Deutschen
Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten
ertheilten Privilegiums sieht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder
den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anrufen will.
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten geltend gemacht
werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist.
Die Berufung auf den Prioilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Privilegium
entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf oder
hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes
nicht stattfinden kann, oder bisher nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung
des Erlöschens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung
in die Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben öffentlich bekannt gemacht
werden.
6.
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichviel
ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht verbffentlicht sind.
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Nord-
deutschen Bundes ihr Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze
des gegenwärtigen Gesetzes.
*62.
Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum
ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde, gehört, genießen den
Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den