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Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung
der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit der Er-
hebung und Controlirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten
Beamten aufgewendet werden,
JD) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach
den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregie-
rungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
4) bei den übrigen Steuern mit fünszehn Procent der Gesammt-Einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu
den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundescasse fließen-
dem# Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem, diesem Er-
trage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
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Artikel 39 erhält nachstehende Fassung:
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden
Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Ertracte und die nach dem Jahres= und
Bücherschlusse aufzustellenden Flnalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres,
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an
Zöllen und nach Artikel 38 zur Bundescasse fließenden Verbrauchs-Abgaben
werden von den Directiv-Behörden der Bundesstaaten nach vorausgegangener
Prüfung in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert
nachzuweisen ist und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes
für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten
den von der Casse jedes Bundesstaates der Bundescasse schuldigen Betrag vor-
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes-
staaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge
mit selnen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über
biese Feststellung.
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