Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 26. 
Der bisherige Artikel 79 ber Bundesverfassung fällt weg. 
An dessen Stelle tritt folgende: 
XV. Uebergangsbestimmung. 
Artikel 79. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden zu Ge- 
setzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstechend genannten Zeitpunkten 
an in das gesämmte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in dicsen Gesetzen 
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, In- 
digenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede 
ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. October 1867; 
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 1. November 1867; 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867; 
4) das Gesetz über die Bundes-Consulate vom 8. November 1867; 
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867; 
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. November 1867; 
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschränkungen vom 4. Mai 
1868; 
8) das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868; 
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holstein'scher Officiere vom 
14. Mai 1868; 
10) das Gesetz über die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868; 
11) das Gesetz über die Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868; 
12) das Gesetz über die Rinderpest vom 7. April 1869; 
13) das Gesetz über die Cautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869; 
14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung vom 5. Juni 1869; 
15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869; 
16) das Gesetz über das Bundes-Oberhandelsgericht vom 12. Juni 1869; 
17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitelohnes vom 21. Juni 1869;
	        
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