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Ebenso sind die in ersterem Gesetze ent-
haltenen, das Verfahren in Strafsachen ab-
ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, in-
soweit in der Militärstrafgerichtsordnung be-
ziehungsweise im gegenwärtigen Gesetze nicht
anders verordnet ist, auch im Militärstrafver-
fahren maßgebend.
Art. 141.
Hinsichtlich jener Artikel des Militärstraf-
gesetzbuches und der Militärstrafgerichtsordnung,
in welchen von Officieren, Militärbeamten,
Junkern, Unterofficieren, dann von den denselben
im Range oder in der Achtung gleichstehenden
Personen die Rede ist, bleibt dem Verordnungs-
wege vorbehalten, zu bestimmen, welche Chargen
und Beamtenstellungen nach der neuen Orga-
nisation der königlich bayerischen Armee jenen
Begriffen künftighin entsprechen werden.
Art. 142.
Die Staatsregierung wird in dem Falle,
daß nach Erlaß eines Militärstrafgesetzbuches
für das Deutsche Reich und bis zu dem Zeit-
Gegeben München, den 28. April 1872.
punkte der Einführung desselben in Beyern
der Landtag des Königreichs nicht versammelt
sein wird, einen Gesetzentwurf über die aus
Anlaß jenes Reichsgesetzes erforderlich werdenden
Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung
den zur Zeit bestehenden und zu diesem Zwecke
einzuberusenden Gesetzgebungs-Ausschüssen vor-
legen, und es erhalten diese Ausschüsse hiemit
die Vollmacht, diesen Entwurf nach Maßgabe
des Gesetzes vom 12. Mai 1848, die Be-
handlung neuer Gesetzbücher betreffend, zu
prüfen uud demselben im Namen der Kammern
vorläufig die nach Tit. VII §& 2 der Ver-
fassungsurkunde erforderliche Zustimmung zu
ertheilen, vorbehaltlich der endgiltigen Beschluß-
fassung des nächstfolgenden Landtages nach Maß-
gabe des Art. 10 des erwähnten Gesetzes.
Ichlußbestimmung.
Art. 143.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage
seiner Verkündung im Gesetzblatte für das
Königreich Bayern in Kreft.
Ludwig.
Eraf v. Hegnenberg-Dur.
v. Pfeufer.
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh.
v. Cutz.
v. Fischer,
Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.