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werdende Abänderungen der für das Königreich
Bayern geltenden Militärstrafgerichtsordnung
beschlossen und verordnen, was folgt:
I. Abschnitt.
Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung
vom 29. April 1869 in der durch das Gesetz
vom 2W#8. April 1872 hergestellten Fassung.
Artikel 1.
Artikel 1 Ziffer 1 soll lauten:
„1) die nach dem Militärstrafgesetzbuche
für das Deutsche Reich strafbaren Hand-
lungen — militärische Verbrechen und Ver-
gehen = vorbehaltlich der Bestimmung des
6 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu
diesem Gesetzbuche;.
Artikel 2.
Artikel 2 Absatz 3 soll lauten:
„Wurde indessen durch eine der in Ab-
satz 2 bezeichneten Handlungen zugleich eine
militärische Dienstpflicht verletzt oder eine
solche Handlung in einem der in Artikel 12
Absatz 1 bezeichneten militärischen Räume
verübt, so steht die Strafeinschreitung den
Militärgerichten zu.“
Artikel 3.
Artikel 6 soll lauten:
„Ausnahmsweise sind der Militärstraf-
gerichtsbarkeit unterworfen:
1) Ausländische Officiere, welche zu den krieg-
führenden bayerischen Truppen zugelassen
sind, wenn der Kaiser nicht besondere Be-
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stimmung getroffen hat (F. 157 des
deutschen Militerstrafgesetzbuches);
2) das Gefolge der in Ziffer 1 bezeichneten
Officiere;
3) während eines gegen das Deutsche Reich
ausgebrochenen Krieges alle Personen, welche
sich in irgend einem Dienst= oder Vertrags-
verhältnisse bei den kriegführenden baye-
rischen Truppen befinden, oder sonst sich
bei denselben aufhalten, oder ihnen folgen
(6. 155 des deutschen Militärstrafgesetz-
buches);
4) die feindlichen Kriegsgefangenen, welche sich
in der Gewalt der bayerischen Truppen
oder Militärbehörden befinden (F. 158
des deutschen Militärstrafgesetzbuches)
— die unter Ziffer 1—4 Benannten so-
wohl hinsichtlich militärischer als gemeiner
Delicte —;
5) Ausländer oder Deutsche, welche während-
eines gegen das Deutsche Reich ausgebro-
chenen Krieges eine der in den §S. 57—59
und 134 des Militärstrafgesetzbuches für das
Deutsche Reich vorgesehenen Handlungen
auf dem Kriegsschauplatze, oder eine nach
den Gesetzen des Deutschen Reichs straf-
bare Handlung in einem von deutschen
Truppen besetzten ausländischen Gebiete
gegen deutsche Truppen oder Angehoͤrige
derselben oder gegen eine auf Anordnung
des Kaisers eingesetzte Behörde verüben
(§&. 160 und 161 des deutschen Milltär-