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des §. 141 Absatz 1 und des K. 143,
wenn die nicht verhinderte strafbare
Handlung zur Zuständigkeit der Un-
tergerichte gehörte;
des S. 144;
der §§. 146, 147, 148, letzteren Fal-
les, wenn die strafbare Handlung nach
ihrem Erfolge gemäß Ziffer 1 zur
Zuständigkeit der Untergerichte gehörte;
endlich
der §. 149—152.
II. Unzuständig dagegen sind die Mili-
täruntergerichte:
1) wenn die Anschuldigung in Fällen der
88. 101 Absatz 1, 147, 150 und 151
gegen einen Officier, oder
2) in Fällen der SF. 242, 246, 258 Zif-
fer 1, 259 und 263 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich, dann in
Fällen der S# 38 Absatz 1 und 2, 137,
138 und 144 Absatz 1 des Militär-
strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
gegen einen Officier oder Unterofficier ge-
richtet ist.
Sind bei derselben Sache Angeschuldigte
von verschiedenem Grade vorhanden, so sind
die Militäruntergerichte unzuständig, wenn
gemäß vorstehender Bestimmungen deren
Zuständigkeit gegen einen der Angeschuldig-
ten ausgeschlossen ist.
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III. Erachtet das Militäruntergericht
1) in einem der nach den vorausgehenden
Bestimmungen zur untergerichtlichen Ver-
handlung zu ziehenden Fälle die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
oder die Dienstentlassung, oder die De-
gradation, oder
2) in den Fällen der Nummer I Ziffer 2
eine die Dauer von 6 Monaten überstei-
gende Freiheitsstrafe,
wo solches gesetzlich zulässig wäre, nach
verhandelter Sache als angemessen, so hat
sich dasselbe unter Ueberweisung der Kosten
des stattgehabten Verfahrens an das Mili-
tärkrar für unzuständig zu erklären, worauf
das für Vergehen vorgeschriebene ordent-
liche Verfahren eintritt."“
Artikel 7.
Artikel 32 Absatz 1 soll lauten:
„Die Einleitung des Strafverfahrens ist,
vorbehaltlich des §. 3 Absatz 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche
für das Deutsche Reich, vom Commandan-
ten anzuordnen, sobald er von der Ver-
übung einer strafbaren That Kenntniß er-
langt.“
Artikel 8.
Artikel 35 erhält folgenden Absatz 2:
„Außerdem haben dieselben in Fällen
des S. 42 Absatz 2 des Militärstrafgeset=
buches für das Deutsche Reich zu erkennen.“