Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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des §. 141 Absatz 1 und des K. 143, 
wenn die nicht verhinderte strafbare 
Handlung zur Zuständigkeit der Un- 
tergerichte gehörte; 
des S. 144; 
der §§. 146, 147, 148, letzteren Fal- 
les, wenn die strafbare Handlung nach 
ihrem Erfolge gemäß Ziffer 1 zur 
Zuständigkeit der Untergerichte gehörte; 
endlich 
der §. 149—152. 
II. Unzuständig dagegen sind die Mili- 
täruntergerichte: 
1) wenn die Anschuldigung in Fällen der 
88. 101 Absatz 1, 147, 150 und 151 
gegen einen Officier, oder 
2) in Fällen der SF. 242, 246, 258 Zif- 
fer 1, 259 und 263 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich, dann in 
Fällen der S# 38 Absatz 1 und 2, 137, 
138 und 144 Absatz 1 des Militär- 
strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
gegen einen Officier oder Unterofficier ge- 
richtet ist. 
Sind bei derselben Sache Angeschuldigte 
von verschiedenem Grade vorhanden, so sind 
die Militäruntergerichte unzuständig, wenn 
gemäß vorstehender Bestimmungen deren 
Zuständigkeit gegen einen der Angeschuldig- 
ten ausgeschlossen ist. 
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III. Erachtet das Militäruntergericht 
1) in einem der nach den vorausgehenden 
Bestimmungen zur untergerichtlichen Ver- 
handlung zu ziehenden Fälle die Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, 
oder die Dienstentlassung, oder die De- 
gradation, oder 
2) in den Fällen der Nummer I Ziffer 2 
eine die Dauer von 6 Monaten überstei- 
gende Freiheitsstrafe, 
wo solches gesetzlich zulässig wäre, nach 
verhandelter Sache als angemessen, so hat 
sich dasselbe unter Ueberweisung der Kosten 
des stattgehabten Verfahrens an das Mili- 
tärkrar für unzuständig zu erklären, worauf 
das für Vergehen vorgeschriebene ordent- 
liche Verfahren eintritt."“ 
Artikel 7. 
Artikel 32 Absatz 1 soll lauten: 
„Die Einleitung des Strafverfahrens ist, 
vorbehaltlich des §. 3 Absatz 2 des Ein- 
führungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche 
für das Deutsche Reich, vom Commandan- 
ten anzuordnen, sobald er von der Ver- 
übung einer strafbaren That Kenntniß er- 
langt.“ 
Artikel 8. 
Artikel 35 erhält folgenden Absatz 2: 
„Außerdem haben dieselben in Fällen 
des S. 42 Absatz 2 des Militärstrafgeset= 
buches für das Deutsche Reich zu erkennen.“
	        
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