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oder deren Zugehörungen verübt worden ist, in
den übrigen Fällen fließen sie zu zwei Dritt-
theilen in die Armencasse des Ortes der Ueber-
tretung.
Art. 92.
Wer das zum Genusse für Menschen oder Thiere
bestimmte Wasser in Brunnen, Cisternen, Lei-
tungen oder in den zum öffentlichen Gebrauche
bestimmten Quellen oder Bächen unbefugt ver-
unreinigt oder verdirbt, wird an Geld bis zu
fünfzehn Thalern oder mit Haft bis zu acht
Tagen gestraft.
Art. 93.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft,
wer außer den im §. 366 Ziff. 10 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich erwähnten
Fällen den Anordnungen der Ortspolizeibehörde
über das Abladen von Unrath, Bauschutt, Schnee
oder Eis zuwiderhandelt und wer solche Gegen-
stände an fremde Gebäude, in oder auf solche
oder auf fremde Grundstücke unbefugt ableert.
Art. 94.
Wer außer den Fällen des §F. 366 Ziff. 10
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich den
ortspolizeilichen Vorschriften oder in Ermange-
lung von solchen den districtspolizeilichen Anord-
nungen über öffentliche Reinlichkeit in Städten,
Märkten, Dörfern und sonstigen Ortschaften zu-
widerhandelt, wird mit. Geld bis zu zwanzig
Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
gestraft.
Art. 95.
Wer öffentliche Denkmale, Statuen, Gemälde
oder andere öffentlich aufgestellte Kunstgegen-
stände, wer öffentliche Spaziergänge oder An-
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lagen, Friedhöfe, Stadtthore, öffentliche oder
Privatgebäude, öffentliche Brunnen, Wasserleit-
ungen, im Freien befindliche und für den öffent-
lichen Gebrauch bestimmte Sitzbänke, Tische oder
dergleichen Gegenstände aus Bosheit oder Muth-
willen besudelt, oder den zur Sicherstellung der
hier aufgeführten Gegenständc erlassenen ober-,
districts= oder ortspolizeilichen Vorschriften und
Anordnungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis
zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen gestrasft.
Art. 96.
Die nach Maßgabe der Art. 92—95 erkannten
Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen in die
Armencasse des Ortes der Uebertretung.
Art. 97.
Die Uebertretung der verordnungemäßigen
Bestimmungen über die Schiff= und Floßfahrt
auf dem Ludwigskauale und über die sonstige
Benützung der Anlagen dieses Kanals, sowie
über Eichung der denselben befahrenden Schiffe
wird mit Geld bis zu zwanzig Thalern oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Die Geldstrafe fließt in die für das Kanal-
Unterpersonal errichtete Unterstützungscasse.
Die Uebertretung der oberpolizeilichen Vor-
schriften über die Schifffahrt auf dem Franken-
thaler Kanale und über die sonstige Benützung
der Anlagen dieses Kanales unterliegt gleicher
Geldstrafe oder Haft.
Die Geldstrafe wird zu Gunsten des Kanal-
Unterpersonales verwendet.
Die Uebertretung der durch oberpolizeiliche
Vorschrift erlassenen Ordnungen für andere Ka-