Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

49 
oder deren Zugehörungen verübt worden ist, in 
den übrigen Fällen fließen sie zu zwei Dritt- 
theilen in die Armencasse des Ortes der Ueber- 
tretung. 
Art. 92. 
Wer das zum Genusse für Menschen oder Thiere 
bestimmte Wasser in Brunnen, Cisternen, Lei- 
tungen oder in den zum öffentlichen Gebrauche 
bestimmten Quellen oder Bächen unbefugt ver- 
unreinigt oder verdirbt, wird an Geld bis zu 
fünfzehn Thalern oder mit Haft bis zu acht 
Tagen gestraft. 
Art. 93. 
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft, 
wer außer den im §. 366 Ziff. 10 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich erwähnten 
Fällen den Anordnungen der Ortspolizeibehörde 
über das Abladen von Unrath, Bauschutt, Schnee 
oder Eis zuwiderhandelt und wer solche Gegen- 
stände an fremde Gebäude, in oder auf solche 
oder auf fremde Grundstücke unbefugt ableert. 
Art. 94. 
Wer außer den Fällen des §F. 366 Ziff. 10 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich den 
ortspolizeilichen Vorschriften oder in Ermange- 
lung von solchen den districtspolizeilichen Anord- 
nungen über öffentliche Reinlichkeit in Städten, 
Märkten, Dörfern und sonstigen Ortschaften zu- 
widerhandelt, wird mit. Geld bis zu zwanzig 
Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
gestraft. 
Art. 95. 
Wer öffentliche Denkmale, Statuen, Gemälde 
oder andere öffentlich aufgestellte Kunstgegen- 
stände, wer öffentliche Spaziergänge oder An- 
50 
lagen, Friedhöfe, Stadtthore, öffentliche oder 
Privatgebäude, öffentliche Brunnen, Wasserleit- 
ungen, im Freien befindliche und für den öffent- 
lichen Gebrauch bestimmte Sitzbänke, Tische oder 
dergleichen Gegenstände aus Bosheit oder Muth- 
willen besudelt, oder den zur Sicherstellung der 
hier aufgeführten Gegenständc erlassenen ober-, 
districts= oder ortspolizeilichen Vorschriften und 
Anordnungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis 
zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vier- 
zehn Tagen gestrasft. 
Art. 96. 
Die nach Maßgabe der Art. 92—95 erkannten 
Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen in die 
Armencasse des Ortes der Uebertretung. 
Art. 97. 
Die Uebertretung der verordnungemäßigen 
Bestimmungen über die Schiff= und Floßfahrt 
auf dem Ludwigskauale und über die sonstige 
Benützung der Anlagen dieses Kanals, sowie 
über Eichung der denselben befahrenden Schiffe 
wird mit Geld bis zu zwanzig Thalern oder 
mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Die Geldstrafe fließt in die für das Kanal- 
Unterpersonal errichtete Unterstützungscasse. 
Die Uebertretung der oberpolizeilichen Vor- 
schriften über die Schifffahrt auf dem Franken- 
thaler Kanale und über die sonstige Benützung 
der Anlagen dieses Kanales unterliegt gleicher 
Geldstrafe oder Haft. 
Die Geldstrafe wird zu Gunsten des Kanal- 
Unterpersonales verwendet. 
Die Uebertretung der durch oberpolizeiliche 
Vorschrift erlassenen Ordnungen für andere Ka-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.