Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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näle wird an Geld bis zu zwanzig Thalern oder 
mit Haft bis zu vierzehn Tagen gestraft. 
Die Verwendung der Geldstrafen zu Gunsten 
des aufgestellten Kanal-Unterpersonales kann 
durch Verordnung bestimmt werden. 
Art. 98. 
Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern 
unterliegt die Uebertretung der durch ober= oder 
ortspolizeiliche Vorschriften erlassenen Hafen- 
und Lände-Ordnungen, soweit nicht nach Maß- 
gabe der Gesetze über die Benützung des Wassers 
eine höhere Strafe zulässig ist. 
Achtes Hauptstück. 
Uebertretungen in Bezug auf Brand- 
versicherung. 
Art. 99. 
Die Versicherung von Gebäuden bei einer aus- 
ländischen Immobiliar-Brandversicherungs-An- 
stalt wird in der Pfalz mit einer fünf vom Hun- 
dert der Versicherungssumme betragenden und 
der Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt die- 
ses Kreises zufließenden Geldstrafe belegt. Hie- 
von macht die Versicherung jener Gebäude, wel- 
chen die Aufnahme in diese Versicherungsanstalt 
veweigert ist, eine Ausnahme. 
Art. 100. 
Ueberversicherungen von Mobilien, welche durch 
wissentlich unrichtige Werthsangabe in der Art 
herbeigeführt werden, daß die in demselben Ver- 
trage versicherte Gesammtsumme den wahren 
Werth der Versicherungsgegenstände mindestens 
um den vierten Theil übersteigt, werden an 
den Mobilienbesitzern, sowie an den betheiligten 
Schätzern und Agenten an Geld bis zu einhun- 
dert und fünfundsiebenzig Thalern gestraft. 
Gleicher Strafe unterliegen Doppelversiche- 
rungen, mittels deren der bei einer Gesellschaft 
oder Anstalt bereits versicherte Werth einzelner 
oder mehrerer Mobilien auch noch bei einer an- 
deren Gesellschaft oder Anstalt versichert wird. 
Neuntes Hauptstück. 
Uebertretung baupolizeilicher Bestim- 
mungen. 
Art. 101. 
In den Landestheilen rechts des Rheines wer- 
den Bauherrn, Baumeister und Bauhandwerker 
mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft 
gestraft, wenn sie bei einem Neubau oder einer 
Baureparatur, wozu nach Verordnung polizei- 
liche Genehmigung erforderlich ist, die festgesetzte 
Baulinie willkürlich abändern oder den auf 
Grund der bestehenden Verordnungen oder orts- 
polizeilichen Vorschriften im Interesse der Verschö- 
nerung erfolgten Anordnungen zuwiderhandeln. 
Baupolizeiliche Vorschriften dürfen, vorbehalt- 
lich der Bestimmung des folgenden Absatzes, nur 
zu dem Zwecke der Feuersicherheit und Festigkeit 
der Bauführung, sowie der Gesundheit erlassen 
werden. 
Für Städte von mehr als 20,000 Seelen 
können im Interesse der Verschönerung baupoli- 
zeiliche Anordnungen durch Verordnung oder 
ortspolizeiliche Vorschrift getroffen werden. Die 
hierauf gegründeten Abänderungen des Bauplanes 
dürfen jedoch die Kosten der Bauführung nicht 
vermehren.
	        
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