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näle wird an Geld bis zu zwanzig Thalern oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen gestraft.
Die Verwendung der Geldstrafen zu Gunsten
des aufgestellten Kanal-Unterpersonales kann
durch Verordnung bestimmt werden.
Art. 98.
Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern
unterliegt die Uebertretung der durch ober= oder
ortspolizeiliche Vorschriften erlassenen Hafen-
und Lände-Ordnungen, soweit nicht nach Maß-
gabe der Gesetze über die Benützung des Wassers
eine höhere Strafe zulässig ist.
Achtes Hauptstück.
Uebertretungen in Bezug auf Brand-
versicherung.
Art. 99.
Die Versicherung von Gebäuden bei einer aus-
ländischen Immobiliar-Brandversicherungs-An-
stalt wird in der Pfalz mit einer fünf vom Hun-
dert der Versicherungssumme betragenden und
der Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt die-
ses Kreises zufließenden Geldstrafe belegt. Hie-
von macht die Versicherung jener Gebäude, wel-
chen die Aufnahme in diese Versicherungsanstalt
veweigert ist, eine Ausnahme.
Art. 100.
Ueberversicherungen von Mobilien, welche durch
wissentlich unrichtige Werthsangabe in der Art
herbeigeführt werden, daß die in demselben Ver-
trage versicherte Gesammtsumme den wahren
Werth der Versicherungsgegenstände mindestens
um den vierten Theil übersteigt, werden an
den Mobilienbesitzern, sowie an den betheiligten
Schätzern und Agenten an Geld bis zu einhun-
dert und fünfundsiebenzig Thalern gestraft.
Gleicher Strafe unterliegen Doppelversiche-
rungen, mittels deren der bei einer Gesellschaft
oder Anstalt bereits versicherte Werth einzelner
oder mehrerer Mobilien auch noch bei einer an-
deren Gesellschaft oder Anstalt versichert wird.
Neuntes Hauptstück.
Uebertretung baupolizeilicher Bestim-
mungen.
Art. 101.
In den Landestheilen rechts des Rheines wer-
den Bauherrn, Baumeister und Bauhandwerker
mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft
gestraft, wenn sie bei einem Neubau oder einer
Baureparatur, wozu nach Verordnung polizei-
liche Genehmigung erforderlich ist, die festgesetzte
Baulinie willkürlich abändern oder den auf
Grund der bestehenden Verordnungen oder orts-
polizeilichen Vorschriften im Interesse der Verschö-
nerung erfolgten Anordnungen zuwiderhandeln.
Baupolizeiliche Vorschriften dürfen, vorbehalt-
lich der Bestimmung des folgenden Absatzes, nur
zu dem Zwecke der Feuersicherheit und Festigkeit
der Bauführung, sowie der Gesundheit erlassen
werden.
Für Städte von mehr als 20,000 Seelen
können im Interesse der Verschönerung baupoli-
zeiliche Anordnungen durch Verordnung oder
ortspolizeiliche Vorschrift getroffen werden. Die
hierauf gegründeten Abänderungen des Bauplanes
dürfen jedoch die Kosten der Bauführung nicht
vermehren.