Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Zuschlag.

Freilassung
von  gemeinnützigen
  Zuwendungen.


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(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des
Vermögens  und  des  Mehrgewinns  von  der  Vermögens-  und  Steuererklärung  abgewichen
worden  ist.  Eine  Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.

g  28.

Für  die  Festsetzung  eines  Zuschlags  gemäß  §  33  Abs.  2  des  Gesetzes,  §  54  Abs.  2
des  Besitzsteuergesetzes  scheiden  die  nach  den  §§  14,  29  Abs.  3  und  §  31  Abs.  2  des
Gesetzes  unerhoben  bleibenden  Beträge  aus.

 

§  29.
(1)  Hat  ein  nach  dem  31.  Dezember  1917  gestorbener  Abgabepflichtiger  die  Voraussetzungen
  der  persönlichen  Steuerpflicht  nach  den  Vorschriften  der  Landeseinkomm  ensteuergesetze

bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  nicht  mehr  erfüllt,  so  ist  er,  wenn
er  Vermögen  in  kriegsabgabepflichtiger  Höhe  besessen  hat,  trotz  des  Ablebens  in  die  Steuerliste
  A  aufzunehmen  und  zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögen  zu  veranlagen.  Der  Steuerbescheid
  ist  den  Erben  zuzustellen,  die  Kriegsabgabe  ist  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.

(2)  Ist  der  Abgabepflichtige  nach  Veranlagung  und  Insollstellung  der  Kriegsabgabe  gestorben,
  so  ist  die  noch  nicht  gezahlte  Kriegsabgabe  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.
Die  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Abgabepflichtigen  der  Veranlagungsbehörde  anzuzeigen
War  dem  Abgabepflichtigen  eine  Stundung  der  Kriegsabgabe  oder  deren  Entrichtung  in
Teilbeträgen  bewilligt,  so  erlischt  die  Bewilligung  mit  dem  Ableben.

(3)  Im  Falle  des  Ablebens  eines  Abgabepflichtigen  findet  eine  Überweisung  der  Kriegsabgabe
  zur  Einziehung  nicht  statt.

§  30.

1)  Die  Abgabe  wird  von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  verhältnismäßig
  auf  Gewinnbeträge  entfällt,  die  dem  Roten  Kreuz,  der  Nationalstiftung  für  dit
Hinterbliebenen  der  im  Kriege  Gefallenen,  der  Marinestiftung  und  der  Ludendorff-Spende
zugewendet  worden  sind.  Der  unerhoben  bleibende  Betrag  darf  jedoch  den  zehnten  Teil
der  nach  dem  Gesetze  geschuldeten  Abgabe  nicht  übersteigen.

(2)  Im  übrigen  entscheidet  der  Bundesrat  über  Abgabebefreiungen  nach  §  32  des  Gesetzes.

(3)  Der  Antrag  auf  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  32  des  Gesetzes  ist
binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Besitzsteueramte  zu  stellen.
Wird  der  Antrag  rechtzeitig  gestellt,  so  kann  das  Besiesteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden
  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen.