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Art. 9.
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet,
jedes Kammermitglied, welches einer in diesem
Gesetze oder in der Geschäftsordnung enthal-
tenen Bestimmung entgegen handelt, sofort zur
Ordnung zu verweisen und ihm im Weiger-
ungsfalle die fernere Wortführung zu unter-
sagen. Dem Betheiligten steht jedoch das
Recht der Berufung an die Kammer zu.
Art. 10.
Die anwesenden Staatsminister, königlichen
Commissäre, sowie alle Mitglieder der Kammer
sind befugt, den Präsidenten auf Zuwiderhand=
lungen gegen die Ordnung aufmerksam zu
machen und auf Zurückweisung zur Ordnung
anzutragen.
Art. 11.
Zur Aufbewahrung der Acten und Ord-
mung der Registratur des Landtags haben die
Kammern einen gemeinschaftlichen ständigen
Archivar zu benennen, welcher aus der Staats-
casse besoldet wird.
Das erforderliche Kanzlei= und sonstige
Dienstpersonal wird von den in der Geschäfts-
ordnung jeder Kammer zu bestimmenden Or-
Kanen derselben ausgenommen und bis zur
Aufarbeitung aller Geschäfte nach Bedürfniß
verwendet.
Art. 12.
Die Staatscasse bestreitet die sämmalichen
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Ausgaben des Landtags und leistet den Kam-
mervorständen auf jedesmaliges Begehren die
nöthigen Vorschüsse, über deren Verwendung
nach geendigter Versammlung Rechnung zu
stellen ist.
Abtbeilung III.
Sitzungen der Kammern, Berathungen,
Abstimmung und Beschlußfassung, Be-
ziehungen derselben zur Staatsregie-
rung und untereinander.
A. Sitzungen der Kammern.
Art. 13.
Die Sitzungen der beiden Kammern werden
nach Maßgabe der Geschäftsordnung von dem
Präsidenten bestimmt, geleitet und geschlossen.
Dieselben sind öffentlich.
Ausnahmsweise findet die Oeffentlichkeit der
Sitzungen nicht statt:
a) auf den Antrag des Directoriums o#der
elner in der Geschäftsordnung zu bestimmenden
Zahl von Mitgliedern;
b) wenn ein Staatsminister sder k. Com-
missär erklärt, daß er der Kammer eine Er-
öffnung in vertraulicher Sitzung zu machen
habe. Ueber solche Eröffnungen der Regierung
darf ohne deren Zustimmung weder eine dffent-
liche Berathung, noch eine Bekanntmachung
erfolgen.
Art. 14.
Wem die Staatemmnister oder k. Commissäre