Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

179 
Art. 9. 
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, 
jedes Kammermitglied, welches einer in diesem 
Gesetze oder in der Geschäftsordnung enthal- 
tenen Bestimmung entgegen handelt, sofort zur 
Ordnung zu verweisen und ihm im Weiger- 
ungsfalle die fernere Wortführung zu unter- 
sagen. Dem Betheiligten steht jedoch das 
Recht der Berufung an die Kammer zu. 
Art. 10. 
Die anwesenden Staatsminister, königlichen 
Commissäre, sowie alle Mitglieder der Kammer 
sind befugt, den Präsidenten auf Zuwiderhand= 
lungen gegen die Ordnung aufmerksam zu 
machen und auf Zurückweisung zur Ordnung 
anzutragen. 
Art. 11. 
Zur Aufbewahrung der Acten und Ord- 
mung der Registratur des Landtags haben die 
Kammern einen gemeinschaftlichen ständigen 
Archivar zu benennen, welcher aus der Staats- 
casse besoldet wird. 
Das erforderliche Kanzlei= und sonstige 
Dienstpersonal wird von den in der Geschäfts- 
ordnung jeder Kammer zu bestimmenden Or- 
Kanen derselben ausgenommen und bis zur 
Aufarbeitung aller Geschäfte nach Bedürfniß 
verwendet. 
Art. 12. 
Die Staatscasse bestreitet die sämmalichen 
180 
Ausgaben des Landtags und leistet den Kam- 
mervorständen auf jedesmaliges Begehren die 
nöthigen Vorschüsse, über deren Verwendung 
nach geendigter Versammlung Rechnung zu 
stellen ist. 
  
Abtbeilung III. 
Sitzungen der Kammern, Berathungen, 
Abstimmung und Beschlußfassung, Be- 
ziehungen derselben zur Staatsregie- 
rung und untereinander. 
A. Sitzungen der Kammern. 
Art. 13. 
Die Sitzungen der beiden Kammern werden 
nach Maßgabe der Geschäftsordnung von dem 
Präsidenten bestimmt, geleitet und geschlossen. 
Dieselben sind öffentlich. 
Ausnahmsweise findet die Oeffentlichkeit der 
Sitzungen nicht statt: 
a) auf den Antrag des Directoriums o#der 
elner in der Geschäftsordnung zu bestimmenden 
Zahl von Mitgliedern; 
b) wenn ein Staatsminister sder k. Com- 
missär erklärt, daß er der Kammer eine Er- 
öffnung in vertraulicher Sitzung zu machen 
habe. Ueber solche Eröffnungen der Regierung 
darf ohne deren Zustimmung weder eine dffent- 
liche Berathung, noch eine Bekanntmachung 
erfolgen. 
Art. 14. 
Wem die Staatemmnister oder k. Commissäre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.