Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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die erforderlichen Stellvertreter werden vom Senat, nach Anhörung der Arbeitgeber- 
und Arbeitnehmer-Verbände, auf drei Jahre ernannt. 
ehr Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsiter mindestens je ein 
Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwesend ist. Sind Vertreter beider 
Gruppen in ungleicher Zahl anwesend, so hat sich einer der in der Mehrzahl befindlichen 
Vertreter, der durch das Los bestimmt wird, der Abstimmung zu euthalten. 
Der Vorsitzer hat das Recht, Beschlüsse des Vorstandes zu beanstanden und 
eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde (§ 9) herbeizuführen. 
§59. 
Aufsichtsbehörde für das Arbeitsnachweiswesen im bremischen Staatsgebiet ist 
die Gewerbekommission des Senats. Die Aussichtsbehörde ist befugt, Beschlüsse des 
Vorstandes, die gemäß § 8 letzter Abs. vom Vorsitzer beanstandet sind, abzuändern. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekannt 
gemacht am 15. Juli 1917. 
LXXVI. Gesetz, betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes, 
betreffend die Wohnungspflege, vom 26. Juli 1910 (Gesetzbl. S. 165). 
Vom 15. Juli 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
Die Geltung des in der Überschrift genannten Gesetzes wird bis 
zum 1. Oktober 1919 verlängert, dasselbe ist vor Ablauf dieses Termins. 
einer Revision zu unterziehen. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekannt 
gemacht am 15. Juli 1917. 
LXXVII. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917. 
Vom 15. Juli 191 7. 
Der Senat verordnet zur Ausführung des § 21 des Reichsgesetzes vom 
s. Wail 1917 (Reichs-Gesehbl.. . sehbwng des 8 woelet 
1) Die der obersten Landesfinanzbehörde auf dem Gebiete der Abgabe 
für die Beförderung von Personen und Gütern zustehenden Befugnisse 
werden vom Senat ausgeübt. 
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