Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 81.
Nr. CXXVII. Gesetz, detresfend die Ausdehnung der für das Liegenschaferrecht geltenden Kriegs=
verordnungen des Bundesrats auf das Erbe= und Handseslenrecht. S. 289. — Nr. CXXVIIl. Ver-
eorduung, betreffend Aussäbrung der Belanmimachung über Drucksarbe. S. 290. — Nr. CXNXIN.
Verordnung, beireffend RAusfüährung der Bekanntmachung über Papier, Karon und Pappe. S. 290.
Inhalt:
CNXV. Gesetz, betreffend die Ausdehnung der für das Liegenschafts-
recht geltenden Kriegsverordnungen des Bundesrats auf das Erbe= und
Handfestenrecht.
Vom 28. November 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
*s 1.
Die vom Bundesrat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-
Gesehbbl. S. 527) erlassenen Verordnungen über das Liegenschaftsrecht finden auf
das Erbe= und Handfestenrecht entsprechende Anwendung. Das Recht aus dem
Haudfestenversatz entspricht der Hypothek. Zustellungen und Mitteilungen finden nur
an eingetragene Handfestengläubiger statt. Ist die Mitteilung unbestellbar, so kann
eine weitere Mitteilung unterbleiben.
62.
Der Senat wird ermächtigt, die zur Anwendung der im § 1 bezeichneten
Bundesratsverordnungen auf das Erbe- und Handfestemecht erforderlichen Ausführungs-
und Ergänzungsbestimmungen zu erlassen.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekannt
hemacht am 28. November 1917.
Aussegeben om 28. November 1917. 95