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II. Bezug von Mager= und Buttermilch.
ie
Als bezugsberechtigt für Mager= und Buttermilch gelten Haushaltungen, die
mindestens zwei Personen umfassen, Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kranken-
und sonstige Verpflegungsanstalten, gemeinnützige Küchen sowie ähnliche Unter-
nehmungen.
Haushaltungen, die zwei bis vier Personen zählen, erhalten bis auf weiteres
wöchentlich einen Liter Mager= oder Buttermilch, diejenigen, denen fünf Personen
und mehr angehören, wöchentlich eineinhalb Liter. Die den in Abs. 1 genannten
Anstalten und Unternehmungen zuzuweisende Menge an Mager= und Buttiermilch
wird unter Berücksichtigung des bisherigen Verbrauchs und der Verwendungsan
bestimmt.
Die Lebensmittelkommission wird ermächtigt, die in Abs. 2 für die Haus-
haltungen festgesetzten Höchstmengen anders zu bemessen.
III. Kundenlisten.
§l 3.
Die nach § 1 zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen find verpflichtet,
Kundenlisten in der von der Lebensmittelkommission vorgeschriebenen Form zu führen.
ie Haushaltungen dürfen Mager- oder Buttermilch nur von denjenigen
Milchhändlern und Verkaufsstellen beziehen, in deren Kundenliste sie eingetragen find.
Milchhändler und Verkaufsstellen dürfen nur an die in ihrer Kundenliste eingetragenen
Verbraucher Mager= oder Buttermilch liefern.
Privathaushaltungen ist es verboten, sich bei mehr als einem Milchhändler
oder einer Verkaufsstelle in die Kundenliste eintragen zu lassen.
IV. Bezug der Haushaltungen.
84.
Der Erlaß der näheren Anweisungen über die Anmeldung zur Eintragung
in die Kundenlisten sowie über deren Führung wird der Lebensmittelkommission
übertragen. 1
Neu zuziehende Haushaltungen, die Mager= oder Buttermilch zu beziehen
wünschen, haben sich unter Vorlegung der ihnen von der zuständigen reiete
ausgabestelle ausgestellten Haushaltsansweiskarte bei einem Milchhändler oder einer
Verkaufsstelle zum Bezuge von Mager= oder Buttermilch anzumelden. Diese müssen
die Anzahl der der Hauehaltung angehörenden Personen mit Name und Wohnung
unter fortlaufender Nummer in die Kundenliste eintragen und zugleich auf der
Rückseite der ihnen vorgelegten Haushaltsausweiskarte ihren Namen und ihre Wohnung,
sowie die Nummer, die der Haushalt in der Kundenliste erhält, vormerken. Ferner
haben sie der Haushaltung eine Bezugskarte auszustellen, auf der der Wochentag, an