Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

5½ 
II. Bezug von Mager= und Buttermilch. 
ie 
Als bezugsberechtigt für Mager= und Buttermilch gelten Haushaltungen, die 
mindestens zwei Personen umfassen, Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kranken- 
und sonstige Verpflegungsanstalten, gemeinnützige Küchen sowie ähnliche Unter- 
nehmungen. 
Haushaltungen, die zwei bis vier Personen zählen, erhalten bis auf weiteres 
wöchentlich einen Liter Mager= oder Buttermilch, diejenigen, denen fünf Personen 
und mehr angehören, wöchentlich eineinhalb Liter. Die den in Abs. 1 genannten 
Anstalten und Unternehmungen zuzuweisende Menge an Mager= und Buttiermilch 
wird unter Berücksichtigung des bisherigen Verbrauchs und der Verwendungsan 
bestimmt. 
Die Lebensmittelkommission wird ermächtigt, die in Abs. 2 für die Haus- 
haltungen festgesetzten Höchstmengen anders zu bemessen. 
III. Kundenlisten. 
§l 3. 
Die nach § 1 zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen find verpflichtet, 
Kundenlisten in der von der Lebensmittelkommission vorgeschriebenen Form zu führen. 
ie Haushaltungen dürfen Mager- oder Buttermilch nur von denjenigen 
Milchhändlern und Verkaufsstellen beziehen, in deren Kundenliste sie eingetragen find. 
Milchhändler und Verkaufsstellen dürfen nur an die in ihrer Kundenliste eingetragenen 
Verbraucher Mager= oder Buttermilch liefern. 
Privathaushaltungen ist es verboten, sich bei mehr als einem Milchhändler 
oder einer Verkaufsstelle in die Kundenliste eintragen zu lassen. 
IV. Bezug der Haushaltungen. 
84. 
Der Erlaß der näheren Anweisungen über die Anmeldung zur Eintragung 
in die Kundenlisten sowie über deren Führung wird der Lebensmittelkommission 
übertragen. 1 
Neu zuziehende Haushaltungen, die Mager= oder Buttermilch zu beziehen 
wünschen, haben sich unter Vorlegung der ihnen von der zuständigen reiete 
ausgabestelle ausgestellten Haushaltsansweiskarte bei einem Milchhändler oder einer 
Verkaufsstelle zum Bezuge von Mager= oder Buttermilch anzumelden. Diese müssen 
die Anzahl der der Hauehaltung angehörenden Personen mit Name und Wohnung 
unter fortlaufender Nummer in die Kundenliste eintragen und zugleich auf der 
Rückseite der ihnen vorgelegten Haushaltsausweiskarte ihren Namen und ihre Wohnung, 
sowie die Nummer, die der Haushalt in der Kundenliste erhält, vormerken. Ferner 
haben sie der Haushaltung eine Bezugskarte auszustellen, auf der der Wochentag, an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.