Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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MÆ  152.  Verordnung,

einige  Abänderungen  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom
15.  October  1861  betreffend;

vom  15.  October  1868.

Dur  das  Gesetz  vom  23.  Juni  1868,  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes
  vom  15.  October  1861  betreffend  (Seite  335  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1868),  sind  auch  einige  Abänderungen  der  Ausführungsverordnung  vom
gleichen  Tage  nöthig  geworden,  und  wird  deshalb  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,
wie  folgt:

&  1.  An  die  Stelle  von  §  4,  Absatz  1  und  2  der  Ausführungsverordnung  vom
15.  October  1861  (Seite  228  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)
tritt  folgende  Bestimmung:

„Unter  §  3  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  fallen  auch  die  weiblichen  Handarbeiten
  des  Spinnens,  Weißnähens,  Stickens,  Strickens,  Waschens,  Plättens  u.  s.  w.,
ingleichen  die  sogenannten  Hausindustriegewerbe  der  Klöppelei,  Stickerei,  Strohflechterei
u.  s.  f.,  insoweit  als  der  Betrieb  derselben  regelmäßig  nicht  für  eigene  Rechnung,  sondern
  nur  gegen  Lohn  und  ohne  Verwendung  von  Gehülfen,  als  welche  die  eigenen
Familienglieder  nicht  zu  betrachten  sind,  erfolgt.

Weber  und  Wirker,  welche  in  ihrer  Behausung  auf  ihren  Stühlen,  wenn  auch
nur  gegen  Lohn,  arbeiten,  sind  anmeldungspflichtig.“

&  2.  8§  5  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  Octeber  1861  wird  dahin  abgeändert:

„Die  Anmeldung  eines  Gewerbebetriebs  kann  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen.

Jeder  Anmeldende  hat  den  von  ihm  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  in  dem  Umfange,
  wie  er  zunächst  in  seiner  Absicht  liegt,  näher  zu  bezeichnen,  auch  anzugeben,
welche  Anlagen  er  etwa  zu  errichten  beabsichtigt.“

83.  Die  im  ersten  Absatz  von  §&  6  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October
1861  vorgeschriebene  obrigkeitliche  Prüfung  hat  sich  nunmehr  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Stande  der  Gesetzgebung  über  die  Berechtigung  zum  Aufenthalte  und  zum  Gewerbebetriebe
noch  nöthigen  Nachweise  zu  beschränken.

&  4.  Die  Bestimmung  im  vierten  Absatze  von  §6  10  der  Ausführungsverordnung  vom
15.  October  1861  hat  sich  erledigt.

#5.  Die  drei  ersten  Sätze  im  §  11  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  Octeber
1861  bis  zu  den  Worten:  „ein  Unterschied  zu  machen“  kommen  in  Wefgfall.