Contents : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

104  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

§  .  355.

Telegraphenbeamte  oder  andere  mit  der  Beaufsichtigung
und  Bedienung  einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt
  betraute  Personen,  welche  die  einer  Telegraphenanstalt
  anvertrauten  Depeschen  verfälschen  oder  in  anderen,  als
in  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  jübssuen  oder  unterdrücken,
  oder  von  ihrem  Inhalte  Dritte  rechtswidrig  benachrichtigen,
  oder  einem  Anderen  wisentlich  eine  solche  Handlun
gestatten  oder  ihm  dabei  wissentlich  Hülfe  leisten,  werden  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

S.  356.

Ein  Advokat,  Anwalt  oder  ein  anderer  Rechtsbeistand,
welcher  bei  den  ihm  vermöge  seiner  amtlichen  Eigenschaft
anvertrauten  Angelegenheiten  in  derselben  Rechtssache  beiden
  Parteien  durch  Rath  oder  Beistand  pflichtwidrig  dient,
wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Handelt  derselbe  im  Einverständnisse  mit  der  Gegenpartei
zum  Nachtheile  seiner  Partei,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu
fünf  Jahren  ein.  6.  57

Ein  Amtsvorgesetzter,  welcher  seine  Untergebenen  zu  einer
strafbaren  Handlung  im  Amte  vorsätzlich  verleitet  oder  zu  verleiten
  unternimmt,  oder  eine  solche  strafbare  Handlung  seiner
Untergebenen  wissentlich  geschehen  läßt,  hat  die  auf  diese  strafbare
  Handlung  ungedrohee  Strafe  verwirkt.

Dieselbe  Bestimmung  findet  auf  einen  Beamten  Anwendung,
  welchem  eine  Aufsicht  oder  Kontrole  über  die  Amtsgeschäfte
  eines  anderen  Beamten  übertragen  ist,  sofern  die  von
diesem  letzteren  Beamten  begangene  strafbare  Handlung  die
zur  Aufsicht  oder  Kontrole  gehörenden  Geschäfte  betrifft.

§.  358.

Neben  der  nach  Vorschrift  der  §§.  331,  339  bis  341,  352
bis  355  und  357  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust
  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  kafentle  Aemter  auf  die
Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

§.  359.

Unter  Beamten  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  zu

verstehen  alle  im  Dienste  des  Reichs  oder  in  unmittelbarem