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Königlich-Wgserisches
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ßegierungsblatt.
XXVI. Stück. München, Mlttwech, den 6. Juni 1810.
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Allgemeine Verordnung.
(Das Veimittlungs-Amt der Gemeinde-Vorsteher
betreffend.)
Wir Marimillkan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
In der durch das Edikt uͤber das Gemeinde-Wesen
vom 24. September 1808 vorgeschriebenen
Instruknion fuͤr die Gemeinde-Borsteher,
ist es im V. Titel derselben, §.
ào — 31. (Neg. Bl. von rdog. S. a.#20.)
dem Gemeinderath zur Pflicht gemacht worden:
die in der Dorfsgemeinde zwischen den
Gemeinde= Gliedern enrstehenden Sdreitigkeiten
aller Art durch gütliche Verminelung,
so viel möglich, zu schlichten, jedoch ohne
daß Advokaten oder Prokuratoren, oder
schriftliche Verhandlungen dabei zuläßig
wäten.
Da Zweifel enestanden sind: ob niche
wenigstens die hiedurch zu Stande gebrachten
Vergleiche von dem Gemeinderath
schriftlich aufgenommen werden, und
welche rechekiche Wirkung überhaupt dergleichen
Vergkeiche haben sollen; so ertheilen
Wir hierüber solgende nähere Bestimmung:
I.
Das den Dorfs-Vorstehern in angeführter
Instruktion übertragene Vermittlungs-Amt
soll sich bloß auf eine münd,
liche Aussöhnung beider strittiger Theile
beschranken, und dabei durchaus keine schrife,
liche Verhandlung, folglich auch keine
schriftliche Aufnahme des gestifteten Vergleichs
durch den Gemeinderath in der
Regel statt finden.
II.
Ee haben dergleichen Vergleiche daher auch,
bloß die Wirkung einer mündlichen auß,
sergerichtlich getroffenen Uebereinkunft,
und in denjenigen Fädllen, wo die Geseze
den mündlich außergerichtlichen Vergleichen
verbindende Kraft beilegen, gilt dieses auch
von den durch das Vermittlungs-Amt der
Gemeinde-Vorsteher geschlossenen Verträgen;
wollen die verglichenen Parteien diese
Uebereinkunft aber dennoch von den Dorfe-Vorstehern
zu Papier bringen lassen, so
bleibt ihnen dieses zwar unverwehtt, allein
auch in diesem Falle hat solches nur die
Kraft einer bloßen Privat- Seriptur.
Bei wichtigen und solgenreichen Vergleichen
haben die Dorfs= Vorsteher jedoch
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