Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Wgserisches

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ßegierungsblatt.

 

XXVI.  Stück.  München,  Mlttwech,  den  6.  Juni  1810.

 

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Allgemeine  Verordnung.

 

(Das  Veimittlungs-Amt  der  Gemeinde-Vorsteher
  betreffend.)
Wir  Marimillkan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

In  der  durch  das  Edikt  uͤber  das  Gemeinde-Wesen
  vom  24.  September  1808  vorgeschriebenen
  Instruknion  fuͤr  die  Gemeinde-Borsteher,
  ist  es  im  V.  Titel  derselben,  §.
ào  —  31.  (Neg.  Bl.  von  rdog.  S.  a.#20.)
dem  Gemeinderath  zur  Pflicht  gemacht  worden:
  die  in  der  Dorfsgemeinde  zwischen  den
Gemeinde=  Gliedern  enrstehenden  Sdreitigkeiten
  aller  Art  durch  gütliche  Verminelung,
so  viel  möglich,  zu  schlichten,  jedoch  ohne
daß  Advokaten  oder  Prokuratoren,  oder
schriftliche  Verhandlungen  dabei  zuläßig
  wäten.

Da  Zweifel  enestanden  sind:  ob  niche
wenigstens  die  hiedurch  zu  Stande  gebrachten
  Vergleiche  von  dem  Gemeinderath
schriftlich  aufgenommen  werden,  und
welche  rechekiche  Wirkung  überhaupt  dergleichen
  Vergkeiche  haben  sollen;  so  ertheilen
  Wir  hierüber  solgende  nähere  Bestimmung:


I.

Das  den  Dorfs-Vorstehern  in  angeführter
  Instruktion  übertragene  Vermittlungs-Amt
  soll  sich  bloß  auf  eine  münd,
liche  Aussöhnung  beider  strittiger  Theile
beschranken,  und  dabei  durchaus  keine  schrife,
liche  Verhandlung,  folglich  auch  keine
schriftliche  Aufnahme  des  gestifteten  Vergleichs
  durch  den  Gemeinderath  in  der
Regel  statt  finden.

II.

Ee  haben  dergleichen  Vergleiche  daher  auch,
bloß  die  Wirkung  einer  mündlichen  auß,
sergerichtlich  getroffenen  Uebereinkunft,
und  in  denjenigen  Fädllen,  wo  die  Geseze
den  mündlich  außergerichtlichen  Vergleichen
verbindende  Kraft  beilegen,  gilt  dieses  auch
von  den  durch  das  Vermittlungs-Amt  der
Gemeinde-Vorsteher  geschlossenen  Verträgen;
wollen  die  verglichenen  Parteien  diese
Uebereinkunft  aber  dennoch  von  den  Dorfe-Vorstehern
  zu  Papier  bringen  lassen,  so
bleibt  ihnen  dieses  zwar  unverwehtt,  allein
auch  in  diesem  Falle  hat  solches  nur  die
Kraft  einer  bloßen  Privat-  Seriptur.
Bei  wichtigen  und  solgenreichen  Vergleichen
  haben  die  Dorfs=  Vorsteher  jedoch

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