Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

119

zuhaltenden  Pastoral-  Conkurspruͤfungen,  welche  als  Bedingung  der  Anstellung  oder  Befoͤr—
derung  zu  irgend  einer  Kirchenpfründe  festgesezt  sind,  für  das  gegenwärtige  Jahr  13808.
folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht;  »

I.  Die  zwei  ordentlichen  Pastoral-  Concursprüfungen  nehmen  —  die  Erste  am  Dienstag
  den  3.  Mai,  —  die  Zweite  am  Dienstag  den  zo.  August  ihren  Anfang.

1I.  Bierzehn  Tage  zuvor  haben  sich  die  Kandidaten  bei  dem  im  oben  angeführten  Regierungsblatt
  benannten  vorsizenden  Eraminator  schriftlich  zu  melden,  am  Tage  vor  der  Prüfung
  aber  dos-  ist,  am  Montage  Nachmittags,  einzutreffen,  und  sich  zur  Einschreibung  zu

ellen.  ndli
III.  dürfen  bei  diesen  beiden  Concursprüfungen  nicht  nur  die  Welt-sondern  auch  die
noch  vorhandenen  Ordensgeistlichen  der  Mendikanten-Klöster,  auch  die  im  Lehrfache  sich  übenden,
  oder  als  Hofmeister  angestellten  Priester,  jedoch  diese  leztere  nur  im  Falle,  wenn  sie
zugleich  in  Pastoralgeschäften  sich  üben,  erscheinen.  Decret.  Stuttgart  im  Konigl.  kathol.
geistlichen  Rath,  den  23.  Febr.  1808.
Rechts-Erkenntnisse  des  Kön.  Ob.  App.  Trib.  zu  Tübingen.

In  der  hofgerichtlichen,  an  das  Königl.  Ober-Tribunal  zu  rechtlicher  Entscheidung  gewiesenen
  Appellations=  Sache  von  Tübingen,  zwischen  dem  Schwanenwirth  Streib  in  Mösssingen,
  Beklagten,  Appellanten,  und  dem  Tuchmacher  Sterzer  zu  Herrenberg,  Klägern,  Appellaten,
  die  Zuläsigkeit  von  Sazstücken  und  der  damit  verbundenen  Eidesleistung  in  Beziehung
  auf  eine  Gesellschafts-Abrechnung  betreffend,  wird  die  Appellatien  wegen  Mangel  an
einer  Beschwerde  nicht  angenommen,  und  Appellant  in  die  Prozeß  Kosten  dieser  Instanz'verurtheilt.
  Den  3.  Merz  13808.

Straf-Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-  Justiz=  Collegi#  1.  Senats  in  Eßlingen.

Den  28.  Jan.  wurde  der  wegen  wiederholten  Betrügereien  zu  Maulbronn  in  Untersuchung
  und  Verhaft  gekommene  Carl  Christian  Zimmermann  von  dudwigsburg  zu  einjähriger
  Festungsarbeit  verurtheilt

Den  29.  cj.  wurde  Jacob  Sieb  von  Herrenalb  wegen  attentirten  Raubs  zu  einer  driehalbjahrigen
  Festungsarbett  verurkheilt.

Den  8  Febr.  wurde  der  Schuster,  Tobias  Aichele  von  Lomersheim,  Maulbronner  Oberamts,
  wegen  grober  Calumnien  gegen  den  dorigen  Schultheis,  Jacob  Schmid,  neben  der
Bezahlung  sämtlicher  Unersuchungskosten  zu  einer  viermonatlichen  Festungsarbeit  verurtheilt.

Den  8.  Febr.  wurde  die  bei  dem  Oberamt  Gmünd  puncto  Stellionstus  &  Acdulterii  in
Berhaft  und  Inquisition  gekommene  Anna  Maria  Blumin,  von  Hohenstadt,  neben  dem  Ersaz
  der  Inquisitions-Kosten  und  verursachten  Schaden  zu  einer  dritthalbjährigen  Zuchthausstrafe
  in  Ludwigsburg,  mie  Vorbehalt  eines  angemessenen  Strafzuwachses,  im  Fall  aus  der
bereits  eingeleten  weitern  Unersuchung,  ein  noch  höherer  Reat  gegen  dieselbe  sich  ergeben
sollte,  verurtheilt.

Den  o.  Febr.  wurde  der  Edelsteinschleiffer,  Ludwig  Kling  von  Stuttgart,  wegen  einer
verübten  wiederhelten  Veruntreuung  neben  der  Bezahlung  der  Kosten  und  dem  Ersaz  des  angerichteten

  Schadens  zu  einer  zweifährigen  Festungsarbeit  verurtheilt.