Zweiter Teil. Verfahren. § 373. 357
3. gegen die ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand verwerfende Entscheidung.
Sie geht an das Reichsmilitärgericht.
Frist drei Tage. Bgl. 9 149.
4. gegen einen Haftbefehl.
Sie geht an den höheren Gerichtsherrn. Eine Rechtsschwerde
gegen die Verfügung eines kommandierenden
en an das Reichsmilitrgeris r nicht gegeben. RM Ger.
. 9. Jan. 1902. E. 2,128. II. 5. Febr. 1902. E. 2,1868. Vgl.
. 175 A. 9P.
Fristlos. Vgl. § 175 Abs. 2.
5. gegen die Verhängung von Zwangsmaßregeln gegen
Zeugen und Sachverständige.
Sie nebt an das obere Gericht.
Fristlos. Vgl. §§ 204, 208, 213, 299 Abs. 3.
6. gegen die Festsetzung der Gebühren für Zeugen und
Sachverständige (nicht aber ggren die Festletzung von Rechtsanwaltsgebühren.
Vgl. S# E. 2,285).
Sie geht an das obere Gerler.
Fristlos. Vgl. 95 205, 208. Eine weitere Rechtsbeschwerde
ist nich- gegeben. RMGer. III. 30. Juni 1903.
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7. gegen die Anordnung, daß der Angeklagte in eine
öffentliche Trrenanstalt gebracht und dort beobachtet werden soll.
Sie geht an den höheren Gerichtsherrn.
g 2idrist eine Woche. Aufschiebende Wirkung. Vgl.
8. gegen die Verfügung von Zwangsmaßregeln wider
eine Person, welche die Vorlegung oder Auslieferung eines
für die Untersuchung erheblichen oder der Einziehung unterliegenden
Gegenstandes ablehnt.
Sie geht an das obere Gericht.
Friset Vgl. § 230 Abst. 2.
gegen die vom Gerichtsherrn oder Untersuchungsführer
erfolgte Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsuchung,
sofern dieselbe in anderen als zum dienstlichen Gebrauch
angewiesenen Räumen stattfinden soll.
Sie geht an den höheren Gerichtsherrn.
1 Frist drei Tage, vom Vollzuge gerechnet. Vgl. § 238
00. gegen die Einstellung des Strafverfahrens, wenn
der Antragsteller zugleich der Verletzte ist.
Sie geht an den höheren Gerichtsherrn.