Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  373.  357

3.  gegen  die  ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  verwerfende  Entscheidung.

Sie  geht  an  das  Reichsmilitärgericht.

Frist  drei  Tage.  Bgl.  9  149.

4.  gegen  einen  Haftbefehl.

Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.  Eine  Rechtsschwerde

  gegen  die  Verfügung  eines  kommandierenden
en  an  das  Reichsmilitrgeris  r  nicht  gegeben.  RM  Ger.

.  9.  Jan.  1902.  E.  2,128.  II.  5.  Febr.  1902.  E.  2,1868.  Vgl.

.  175  A.  9P.

Fristlos.  Vgl.  §  175  Abs.  2.

5.  gegen  die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln  gegen
Zeugen  und  Sachverständige.

Sie  nebt  an  das  obere  Gericht.

Fristlos.  Vgl.  §§  204,  208,  213,  299  Abs.  3.

6.  gegen  die  Festsetzung  der  Gebühren  für  Zeugen  und
Sachverständige  (nicht  aber  ggren  die  Festletzung  von  Rechtsanwaltsgebühren.
  Vgl.  S#  E.  2,285).

Sie  geht  an  das  obere  Gerler.

Fristlos.  Vgl.  95  205,  208.  Eine  weitere  Rechtsbeschwerde
  ist  nich-  gegeben.  RMGer.  III.  30.  Juni  1903.

5,28

7.  gegen  die  Anordnung,  daß  der  Angeklagte  in  eine
öffentliche  Trrenanstalt  gebracht  und  dort  beobachtet  werden  soll.

Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.

g  2idrist  eine  Woche.  Aufschiebende  Wirkung.  Vgl.

8.  gegen  die  Verfügung  von  Zwangsmaßregeln  wider
eine  Person,  welche  die  Vorlegung  oder  Auslieferung  eines
für  die  Untersuchung  erheblichen  oder  der  Einziehung  unterliegenden
  Gegenstandes  ablehnt.

Sie  geht  an  das  obere  Gericht.

Friset  Vgl.  §  230  Abst.  2.

gegen  die  vom  Gerichtsherrn  oder  Untersuchungsführer
  erfolgte  Anordnung  einer  Beschlagnahme  und  Durchsuchung,
  sofern  dieselbe  in  anderen  als  zum  dienstlichen  Gebrauch
  angewiesenen  Räumen  stattfinden  soll.

Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.

1  Frist  drei  Tage,  vom  Vollzuge  gerechnet.  Vgl.  §  238

00.  gegen  die  Einstellung  des  Strafverfahrens,  wenn
der  Antragsteller  zugleich  der  Verletzte  ist.
Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.