Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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es  kann  jedoch  das  Ersuchen  abgelehnt  werden,  wenn  von  Seiten  des  ersuchenden
fremden  Staates  der  Zwangsvollstreckung  wegen  solcher  Leistungen  für  diesseitige
Hebestellen  eine  gleiche  Vergünstigung  nicht  zu  Theil  wird.

Bestehen  bei  der  ersuchten  Verwaltungsstelle  Zweifel  über  die  Statthaftigkeit
des  Ersuchens,  so  ist  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu  berichten.

8.  5.

Einwendungen  gegen  das  eingeleitete  Zwangsversahren,  welche  die  Form  der
Anordnung  oder  Ausführung  oder  die  Frage  betreffen,  ob  die  abgepfändeten  Sachen
zu  den  pfändbaren  gehören,  sind  im  Wege  der  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  des  Beamten,  dessen  Verfahren  angefochten  wird,  anzubringen.

Außerdem  bleibt  aber  jedem,  welcher  sich  durch  die  angeordneten  Zwangsmaßregeln
  verletzt  findet,  insbesondere  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  geforderten
Geldbeträge  bestreitet,  unbenommen,  seine  Privatrechte  im  Rechtswege,  sofern  dieser
nicht  durch  andere  (Gesetze  ausdrücklich  ausgeschlossen  isl,  geltend  zu  machen.

Die  Erhebung  förmlicher  Klage  hat  die  Einstellung  des  Zwangsverfahrens  nur
dann  zur  Folge,  wenn  die  Fortsetzung  desselben  mit  wesentlichen  Nachtheilen  für
den  Kläger  verbunden  sein  würde  und  durch  die  Rücksicht  ouf  das  Gemeinwohl  nicht
geboten  wird.  Hierüber  hat  die  Verwaltungsbehörde  zu  entscheiden.

Die  §.  2  .  2  und  3  bezeichneten  Abgaben  und  Gefälle  müssen  der  Ktagerhebung
  ungeachtet  so  lange  fortentrichtet  werden,  bis  die  behauptete  Befreiung  von
denselben  im  Rechtswege  erstritten  ist.

Die  Vollstreckungsbehörde  hat  das  Zwangsverfahren  durch  die  ihr  beigegebenen
Vollziehungsbeamten  oder  durch  diejenigen  Beamten,  deren  sie  sich  als  solcher  zu
bedienen  hat,  auszuführen.

ehlt  es  derselben  an  solchen  Beamten,  so  kann  das  Ministerium  eine  andere
Vollstreckungsbehörde  bestimmen.

Die  Vollziehungsbeamten  sind  eidlich  zu  verpflichten  und  mit  einem  dienstlichen
Abzeichen  zu  versehen.  Ihre  amtlichen  Handlungen  und  Anzeigen  haben  bis  zum
Beweis  des  Gegentheils  vollen  Glauben.

Bei  ihren  amtlichen  Verrichtungen  haben  sie  den  empfangenen  schriftlichen  Auftrag
  bei  sich  zu  führen  und  dem  Schuldner  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Zahlungen
können  an  sie  gültiger  Weise  geleistet  werden,  wenn  dies  nicht  besonders  untersagt
  wird.

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