Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Wenn  für  einzutragende  Rechte  ein  anderer  Rang,  als  er  sich  aus  dem
Zeitpunkt  der  Entstehung  und  bei  Hypotheken  aus  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung
ins  Hypothekenregister  ergiebt,  innerhalb  der  Ausschlußfrist  (§#.  48  bis  50)  in
Anspruch  genommen  worden  ist,  so  wird  bei  den  dadurch  betroffenen  Rechten
vermerkt,  daß  die  Feststellung  der  Rangordnung  vorbehalten  sei.  Die  wegen
Versäumung  der  Ausschlußfrist  im  Range  zurücktretenden  Rechte  werden  mit  dem
Range  hinter  den  früher  angemeldeten  Rechten  eingetragen.

K.  61.
Den  Hypothekengläubigern  steht  frei,  unter  Einreichung  der  mit  dem  Einschreibungsvermerk
  versehenen  Schuldurkunden  die  Ausfertigung  von  Hypothekenbriefen
  in  Gemäßheit  des  §.  122  der  Grundbuchordnung  zu  beantragen.

*“*“

Bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  kann  für  ein  angemeldetes

  Recht  eine  Vormerkung  eingetragen  werden:

1)  wenn  das  Recht  in  dem  Hypothekenregister  eingetragen  oder  die  Entstehung
  sonst  glaubhaft  gemacht  ist,  der  Eigenthümer  aber  die  Entstehung
  bestreitet;

2)  wenn  von  dem  Eigenthümer  die  Identität  des  Grundstücks  bestritten
wird,  dieselbe  aber  durch  Urkunden  oder  eidesstattliche  Versicherungen
von  geugen  glaubhaft  gemacht  worden  ist.

C.  653.

Die  Eintragung  oder  Vormerkung  einer  angemeldeten  Hypothek  kann  nur
auf  eine  bestimmte  Summe  erfolgen.
Kommt  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  über  einen  bestimmten  eintragenden
  Betrag  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  desen  Festsetzung  durch  den
Prazezrichter  Inzwischen  ist  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten  von  dem
Hypothekengläubiger  geforderten  Betrag  einzutragen.

§.  64.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  getilgt  sei,  ohne
dies  urkundlich  nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  einzutragen,  zugleich  aber
in  der  Spalte  „Veränderungen“  die  behauptete  Tilgung,  wenn  sie  glaubhaft
gemacht  ist,  vorzumerken.

S  65.

Wegen  einer  Hypothek  an  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers  kann  eine
Vormerkung  eingetragen  werden.

Wird  der  Miteigenthümer  in  Folge  der  Theilung  als  Alleineigenthümer
eingetragen,  so  ist  derselbe  verpflichtet,  die  Umschreibung  der  Vormerkung  in  eine
Hypothek  an  dem  ganzen  Grundstück  zu  bewilligen.  Die  Hypothek  steht  den