Ylgemeine Überfiät. 13
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Bevölferungdbiche.
gliedert fich wieder in fieben Staatsmintiterien, welche folgenden Zitel führen:
a) Das Staarsminiiterium des Königlichen Hauies und des Hußern.
b} Das Staatmmilterium der Jujtiz.
c) Das Staatsminuterium des nnerr.
d) Das Staatäminiiterium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten.
8; Tas Staarsminiiterium ber Ysinanzen.
fi Das Kriegaminifterium.
g) Das Verkehrsminijtertium.
2. In jedem der acht Sreiie bejteht eine Regierung. Diefer find unter
itellt: die unmittelbaren Städte, die Bezirfsämter, Nentämter, ;zoritämter, Bau-Ämter
ujr.
3. Die Nechtöpflege mird durch bie verjchiedenen Gerichte (Amt?-gerichte,
Landgerichte, Überlandesgerichte ufiw.) bejorgt. Außerdem
ibt eö noch einen Verwaltungsgerihtshof mit dem Sig in München.
ie Zandgerichte entjcheiden in jchmeren Straffällen unter Zuziehung von „Ge
idworenen”,
M. u. U. Beinsed, Leitfaden L Außg. f. Spmnafier. 6